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Ausländer*innen erteilt wird als die „Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger
Integration“. Dies lässt sich wohl durch die – verhältnismäßig betrachtet –
einfacheren Erteilungsvoraussetzungen erklären.
Darüber hinaus weisen beide Aufenthaltserlaubnisse eine Besonderheit
auf, da sie abgeleitete Aufenthaltsrechte für Familienangehörige normie-
ren. So können der personensorgeberechtigte Elternteil oder die minder-
jährigen Geschwister eines*r gut integrierten Jugendlichen ein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht erwerben, insofern sie mit dem*r Stammberechtigten in
familiärer Lebensgemeinschaft leben. Dadurch wird dem Schutz der fami-
liären Gemeinschaft im Sinne des Art 6 und Art 8 EMRK zwar Rechnung
getragen, jedoch wäre es zweckmäßiger, dass den Familienangehörigen ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt wird und dieses vereinfacht ge-
sprochen nicht von dem*r Stammberechtigten „abhängig“ ist.
Der österreichische „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ ist
das dritte und letzte Aufenthaltsrecht innerhalb des Regularisierungs-
zwecks „soziale Bindungen“. Im Gegensatz zu den beiden deutschen Auf-
enthaltserlaubnissen ist der österreichische Aufenthaltstitel von der Struk-
tur komplett anders aufgebaut und orientiert sich stark an der Rspr des
EGMR zu Art 8 EMRK. Dementsprechend ist ein Kriterienkatalog auf ein-
fachgesetzlicher Ebene normiert, nach dem eine Interessensabwägung zwi-
schen den privaten (bzw familiären) Interessen des*r Fremden am Ver-
bleib in Österreich und den Interessen Österreichs an der Außerlandes-
bringung vorzunehmen ist. Insgesamt bezieht sich das österreichische
„Bleiberecht“ deshalb auf eine schon eingetretene Verwurzelung. Im Ver-
gleich zu den deutschen Aufenthaltserlaubnissen scheint die österrei-
chische Variante „flexibler“ zu sein, jedoch ist es dadurch insgesamt auch
schwieriger zu „wissen“ in welchen Fällen ein Aufenthaltsrecht gewährt
wird. Aus Perspektive der Rechtssicherheit scheinen deshalb klar
festgelegte Erteilungsvoraussetzungen vorzugswürdig zu sein, die jedoch
den Nachteil haben, dass sie in der Regel nicht alle Gründe, die für bzw
gegen den Verbleib des* Fremden sprechen, berücksichtigen.
Festzuhalten ist daher, dass sowohl Deutschland als auch Österreich
dem Grunde nach dem Ausweisungsschutz gem Art 8 EMRK (Privatleben)
gerecht werden. Im spanischen Recht ist keine Aufenthaltsberechtigung
innerhalb des Regularisierungszwecks „soziale Bindungen“ zu finden. Auf
den ersten Blick könnte man daher meinen, dass Spanien seiner völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, bei genauerer Betrachtung
zeigt sich jedoch, dass der Ausweisungsschutz gem Art 8 EMRK von ande-
ren Aufenthaltsberechtigungen abgedeckt wird, wobei hierbei vor allem
die „befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund sozialer Verwurzelung“
B. Soziale Bindungen
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik