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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Ausländer*innen erteilt wird als die „Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration“. Dies lässt sich wohl durch die – verhältnismäßig betrachtet – einfacheren Erteilungsvoraussetzungen erklären. Darüber hinaus weisen beide Aufenthaltserlaubnisse eine Besonderheit auf, da sie abgeleitete Aufenthaltsrechte für Familienangehörige normie- ren. So können der personensorgeberechtigte Elternteil oder die minder- jährigen Geschwister eines*r gut integrierten Jugendlichen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht erwerben, insofern sie mit dem*r Stammberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Dadurch wird dem Schutz der fami- liären Gemeinschaft im Sinne des Art 6 und Art 8 EMRK zwar Rechnung getragen, jedoch wäre es zweckmäßiger, dass den Familienangehörigen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt wird und dieses vereinfacht ge- sprochen nicht von dem*r Stammberechtigten „abhängig“ ist. Der österreichische „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ ist das dritte und letzte Aufenthaltsrecht innerhalb des Regularisierungs- zwecks „soziale Bindungen“. Im Gegensatz zu den beiden deutschen Auf- enthaltserlaubnissen ist der österreichische Aufenthaltstitel von der Struk- tur komplett anders aufgebaut und orientiert sich stark an der Rspr des EGMR zu Art 8 EMRK. Dementsprechend ist ein Kriterienkatalog auf ein- fachgesetzlicher Ebene normiert, nach dem eine Interessensabwägung zwi- schen den privaten (bzw familiären) Interessen des*r Fremden am Ver- bleib in Österreich und den Interessen Österreichs an der Außerlandes- bringung vorzunehmen ist. Insgesamt bezieht sich das österreichische „Bleiberecht“ deshalb auf eine schon eingetretene Verwurzelung. Im Ver- gleich zu den deutschen Aufenthaltserlaubnissen scheint die österrei- chische Variante „flexibler“ zu sein, jedoch ist es dadurch insgesamt auch schwieriger zu „wissen“ in welchen Fällen ein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Aus Perspektive der Rechtssicherheit scheinen deshalb klar festgelegte Erteilungsvoraussetzungen vorzugswürdig zu sein, die jedoch den Nachteil haben, dass sie in der Regel nicht alle Gründe, die für bzw gegen den Verbleib des* Fremden sprechen, berücksichtigen. Festzuhalten ist daher, dass sowohl Deutschland als auch Österreich dem Grunde nach dem Ausweisungsschutz gem Art 8 EMRK (Privatleben) gerecht werden. Im spanischen Recht ist keine Aufenthaltsberechtigung innerhalb des Regularisierungszwecks „soziale Bindungen“ zu finden. Auf den ersten Blick könnte man daher meinen, dass Spanien seiner völker- rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass der Ausweisungsschutz gem Art 8 EMRK von ande- ren Aufenthaltsberechtigungen abgedeckt wird, wobei hierbei vor allem die „befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund sozialer Verwurzelung“ B. Soziale Bindungen 335 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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