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Erteilungsvoraussetzungen
Der mittlerweile einzige Tatbestand legt fest,2038 dass es sich um unbegleitete
minderjährige Fremde handeln muss. Nach der Legaldefinition sind dies
Fremde, die sich nicht in Begleitung eines für sie gesetzlich verantwortlichen
Volljährigen befinden2039 und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben.2040
Darüber hinaus müssen sich die Minderjährigen auf Grund eines Ge-
richtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen
Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger nicht bloß vorübergehend in
Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befinden.
Die Pflegeeltern gelten als „gesetzliche Vertreter“ im Sinne des §19 NAG.2041
Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich zunächst, dass bloß §11 Abs 1 Z 1
bis 3 NAG Erteilungshindernisse darstellen können, da §11 Abs 1 Z 4
bis 6 NAG sowie §11 Abs 2 NAG explizit keine Anwendung finden. Ein
solches Erteilungshindernis kann demnach ein aufrechtes Einreise- oder
Aufenthaltsverbot sein. Unklar ist jedoch, ob tatsächlich auch §11 Abs 1
Z 3 NAG zur Anwendung kommt. Demnach stellt das Vorliegen einer
durchsetzbaren Rückkehrentscheidung einen Versagungsgrund dar, wenn
seit der Ausreise nicht bereits 18 Monate vergangen sind.2042 Gem §11
Abs 3 NAG können die im NAG normierten Aufenthaltstitel auch bei
Vorliegen dieses Erteilungshindernisses erteilt werden, insofern dies zur
Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8
EMRK erforderlich ist.2043 Der dort normierte Kriterienkatalog entspricht
dem bereits besprochenen in §9 Abs 2 BFA-VG, der auf die „Aufenthaltsti-
tel aus Gründen des Art 8 EMRK“ Anwendung findet.2044
1.
2038 Bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 war noch ein zweiter Tatbestand
normiert, der jedoch laut Erläuterungen nicht mehr zeitgemäß war und des-
halb aufgehoben wurden; ErläutRV 1523 BlgNR 25. GP, 9.
2039 §2 Abs 1 Z 17 NAG.
2040 §2 Abs 4 Z 1 NAG iVm §21 Abs 2 ABGB.
2041 Nach VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0160 sind für die Interpretation des Be-
griffs „Pflegeeltern“ die einschlägigen Bestimmungen im ABGB, in concreto
§§184-185, heranzuziehen.
2042 Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl §41a NAG Rn18 geht von einer planwid-
rigen Lücke aus und argumentiert deshalb, dass das Vorliegen einer aufrechten
Rückkehrentscheidung nicht anspruchsschädlich ist.
2043 Vgl Peyrl/Czech in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg), NAG Kommentar2
(2019) §11 NAG Rn30ff.
2044 Siehe hierzu bereits Kapitel 5.B.III. und Kapitel 5.C.III. C. Familieneinheit
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik