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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Erteilungsvoraussetzungen Der mittlerweile einzige Tatbestand legt fest,2038 dass es sich um unbegleitete minderjährige Fremde handeln muss. Nach der Legaldefinition sind dies Fremde, die sich nicht in Begleitung eines für sie gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befinden2039 und noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.2040 Darüber hinaus müssen sich die Minderjährigen auf Grund eines Ge- richtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befinden. Die Pflegeeltern gelten als „gesetzliche Vertreter“ im Sinne des §19 NAG.2041 Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich zunächst, dass bloß §11 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG Erteilungshindernisse darstellen können, da §11 Abs 1 Z 4 bis 6 NAG sowie §11 Abs 2 NAG explizit keine Anwendung finden. Ein solches Erteilungshindernis kann demnach ein aufrechtes Einreise- oder Aufenthaltsverbot sein. Unklar ist jedoch, ob tatsächlich auch §11 Abs 1 Z 3 NAG zur Anwendung kommt. Demnach stellt das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung einen Versagungsgrund dar, wenn seit der Ausreise nicht bereits 18 Monate vergangen sind.2042 Gem §11 Abs 3 NAG können die im NAG normierten Aufenthaltstitel auch bei Vorliegen dieses Erteilungshindernisses erteilt werden, insofern dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK erforderlich ist.2043 Der dort normierte Kriterienkatalog entspricht dem bereits besprochenen in §9 Abs 2 BFA-VG, der auf die „Aufenthaltsti- tel aus Gründen des Art 8 EMRK“ Anwendung findet.2044 1. 2038 Bis zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 war noch ein zweiter Tatbestand normiert, der jedoch laut Erläuterungen nicht mehr zeitgemäß war und des- halb aufgehoben wurden; ErläutRV 1523 BlgNR 25. GP, 9. 2039 §2 Abs 1 Z 17 NAG. 2040 §2 Abs 4 Z 1 NAG iVm §21 Abs 2 ABGB. 2041 Nach VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0160 sind für die Interpretation des Be- griffs „Pflegeeltern“ die einschlägigen Bestimmungen im ABGB, in concreto §§184-185, heranzuziehen. 2042 Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl §41a NAG Rn18 geht von einer planwid- rigen Lücke aus und argumentiert deshalb, dass das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung nicht anspruchsschädlich ist. 2043 Vgl Peyrl/Czech in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg), NAG Kommentar2 (2019) §11 NAG Rn30ff. 2044 Siehe hierzu bereits Kapitel 5.B.III. und Kapitel 5.C.III. C. Familieneinheit 349 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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