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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Erteilungsvoraussetzungen Für die Erteilung der „Aufenthaltserlaubnis für die Opfer von Menschen- handel“ ist maßgeblich, dass der*die Ausländer*in Opfer einer der Straftat- bestände gem §§232 bis 233a Strafgesetzbuch2076 wurde. Dabei handelt es sich um folgende Straftaten: Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Aus- nutzung einer Freiheitsberaubung. Nach den AVV-AufenthG müssen die Täter*innen aber nicht rechtskräftig verurteilt worden sein, vielmehr rei- chen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgrund konkreter Tatsachen aus.2077 Die Anwesenheit des Opfers muss für das Strafverfahren erforder- lich sein und für sachgerecht erachtet werden, wobei den zu erwartenden Aussagen des*r Zeugen*in besondere Relevanz zukommt.2078 Die Auslän- derbehörde ist bezüglich der Frage, ob die Anwesenheit sachgerecht ist, an die Feststellung der Strafverfolgungsbehörde gebunden.2079 Daraus folgt, dass sich die betreffende Person bereit erklärt haben muss, als Zeuge*in auszusagen, um in den Anwendungsbereich der Aufenthaltser- laubnis zu fallen.2080 Um diese Entscheidung angemessen treffen zu können, räumt die MenschenhandelsopferRL den Betroffenen eine Bedenkzeit ein.2081 Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte vor, dass es sich bei einer ausreisepflichtigen Person um ein Opfer von Menschenhandel oder undokumentierter Beschäftigung („Schwarzarbeit“) handelt, hat sie die Ausreisefrist so zu setzen, dass er*sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen kann, wobei wiederum eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist.2082 Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird der Begriff undokumentierte Beschäftigung anstelle von „Schwarzarbeit“ verwendet.2083 Die Ausländer- bzw die Strafverfolgungsbehörde hat das Opfer hierbei über die Antragstel- lung aufzuklären.2084 Während der Bedenkzeit ist es nach der Menschen- a. 2076 Strafgesetzbuch v13.11.1998 (BGBlI 3322), zuletzt geändert durch Gesetz v18.12.2018 (BGBlI 2639). 2077 Nr25.4a.1.1 AVV-AufenthG. 2078 Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn102f. 2079 Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn107. 2080 Siehe Art 5 MenschenhandelsopferRL und Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn105. 2081 Art 6 MenschenhandelsopferRL. 2082 Siehe Art 6 Abs 2 MenschenhandelsopferRL. 2083 Siehe die einleitenden Ausführungen in Kapitel 4. 2084 Siehe Art 5 MenschenhandelsopferRL und in dem Sinne Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn109. D. Vulnerabilität 357 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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