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Erteilungsvoraussetzungen
Für die Erteilung der „Aufenthaltserlaubnis für die Opfer von Menschen-
handel“ ist maßgeblich, dass der*die Ausländer*in Opfer einer der Straftat-
bestände gem §§232 bis 233a Strafgesetzbuch2076 wurde. Dabei handelt es
sich um folgende Straftaten: Menschenhandel, Zwangsprostitution,
Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft und Ausbeutung unter Aus-
nutzung einer Freiheitsberaubung. Nach den AVV-AufenthG müssen die
Täter*innen aber nicht rechtskräftig verurteilt worden sein, vielmehr rei-
chen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgrund konkreter Tatsachen
aus.2077 Die Anwesenheit des Opfers muss für das Strafverfahren erforder-
lich sein und für sachgerecht erachtet werden, wobei den zu erwartenden
Aussagen des*r Zeugen*in besondere Relevanz zukommt.2078 Die Auslän-
derbehörde ist bezüglich der Frage, ob die Anwesenheit sachgerecht ist, an
die Feststellung der Strafverfolgungsbehörde gebunden.2079
Daraus folgt, dass sich die betreffende Person bereit erklärt haben muss, als
Zeuge*in auszusagen, um in den Anwendungsbereich der Aufenthaltser-
laubnis zu fallen.2080 Um diese Entscheidung angemessen treffen zu können,
räumt die MenschenhandelsopferRL den Betroffenen eine Bedenkzeit
ein.2081 Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte vor, dass es
sich bei einer ausreisepflichtigen Person um ein Opfer von Menschenhandel
oder undokumentierter Beschäftigung („Schwarzarbeit“) handelt, hat sie die
Ausreisefrist so zu setzen, dass er*sie eine diesbezügliche Entscheidung
treffen kann, wobei wiederum eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
ist.2082 Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird der Begriff undokumentierte
Beschäftigung anstelle von „Schwarzarbeit“ verwendet.2083 Die Ausländer-
bzw die Strafverfolgungsbehörde hat das Opfer hierbei über die Antragstel-
lung aufzuklären.2084 Während der Bedenkzeit ist es nach der Menschen-
a.
2076 Strafgesetzbuch v13.11.1998 (BGBlI 3322), zuletzt geändert durch Gesetz
v18.12.2018 (BGBlI 2639).
2077 Nr25.4a.1.1 AVV-AufenthG.
2078 Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn102f.
2079 Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn107.
2080 Siehe Art 5 MenschenhandelsopferRL und Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25
AufenthG Rn105.
2081 Art 6 MenschenhandelsopferRL.
2082 Siehe Art 6 Abs 2 MenschenhandelsopferRL.
2083 Siehe die einleitenden Ausführungen in Kapitel 4.
2084 Siehe Art 5 MenschenhandelsopferRL und in dem Sinne Maaßen/Kluth in
Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn109. D. Vulnerabilität
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik