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diese auszusetzen. Die durch das Organgesetz 10/2011 eingeführte Neuerung
ist aus Opfersicht sehr zu begrüßen, da die Opfer nunmehr nicht davor
zurückschrecken müssen, dass ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wird,
wenn sie sich mit ihrem Anliegen an die Behörden wenden.2138
Erholungs- und Reflexionsphase
Nach der Identifikation potentieller Opfer übermitteln die zuständigen
Polizeieinheiten der Ausländerbehörde innerhalb von 48 Stunden eine
Stellungnahme über die Gewährung einer Erholungs- und Reflexionsphase
an den*die zuständige*n Vertreter*in der Zentralregierung bzw Regie-
rungsbeauftragte*n.2139 Diese*r trifft innerhalb von fünf Tagen eine end-
gültige Entscheidung.2140 Verstreicht die Entscheidungsfrist ohne Antwort,
wird das Schweigen als Zustimmung gewertet.2141 Bestehen begründete
Hinweise über das Vorliegen, dass es sich um ein Menschenhandelsopfer
handelt, wird eine Erholungs- und Reflexionsphase eingeräumt. Diese Pha-
se wird für mindestens neunzig Tage gewährt und muss jedenfalls solange
andauern, bis das Opfer bereit ist, über eine mögliche Zusammenarbeit
mit den Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Delikte zu entschei-
den.2142
Neben der bereits erwähnten Aussetzung einer möglichen Ausweisung
bzw eines Ausweisungsverfahrens wird der Aufenthalt des*der Betroffenen
während des Erholungs- und Reflexionszeitraums regularisiert.2143 Gem
b.
2138 In dem Sinne auch Díaz Morgado, La residencia de víctimas de trata de perso-
nas y la residencia por colaboración contra redes organizadas in Boza Martínez/
Donaire Villa/Moya Malapeira 355.
2139 Vgl Lázaro González/Benlloch Sanz in Palomar Olmeda 898 und Díaz Morgado,
La residencia de víctimas de trata de personas y la residencia por colaboración
contra redes organizadas in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 356.
2140 Art 142 Abs 3 REDYLE; vgl Vicente Palacio, Art 59bis LODYLE in Monereo Pé-
rez/Fernández Avilés/Triguero Martínez 963.
2141 In diesem Fall wird die Erholungs- und Reflexionsphase für den Mindestzeit-
raum von neunzig Tagen erteilt; Art 59bis LODYLE.
2142 Art 59bis Abs 2 LODYLE; vertiefend Lázaro González/Benlloch Sanz in Palo-
mar Olmeda 898.
2143 Art 59 Abs 2 LODYLE; vgl im Detail Art 142 Abs 6 REDYLE; Instrucción
DGI/SGRJ/6/2011, 4. Vicente Palacio, Art 59bis LODYLE in Monereo Pérez/
Fernández Avilés/Triguero Martínez 964 vertritt die Ansicht, dass bereits ab Ge-
währung der Erholungs- und Reflexionsphase eine „vorläufige Aufenthaltsbe-
rechtigung und Arbeitserlaubnis“ zu erteilen ist. Dies geht aber weder aus dem
D. Vulnerabilität
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik