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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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diese auszusetzen. Die durch das Organgesetz 10/2011 eingeführte Neuerung ist aus Opfersicht sehr zu begrüßen, da die Opfer nunmehr nicht davor zurückschrecken müssen, dass ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wird, wenn sie sich mit ihrem Anliegen an die Behörden wenden.2138 Erholungs- und Reflexionsphase Nach der Identifikation potentieller Opfer übermitteln die zuständigen Polizeieinheiten der Ausländerbehörde innerhalb von 48 Stunden eine Stellungnahme über die Gewährung einer Erholungs- und Reflexionsphase an den*die zuständige*n Vertreter*in der Zentralregierung bzw Regie- rungsbeauftragte*n.2139 Diese*r trifft innerhalb von fünf Tagen eine end- gültige Entscheidung.2140 Verstreicht die Entscheidungsfrist ohne Antwort, wird das Schweigen als Zustimmung gewertet.2141 Bestehen begründete Hinweise über das Vorliegen, dass es sich um ein Menschenhandelsopfer handelt, wird eine Erholungs- und Reflexionsphase eingeräumt. Diese Pha- se wird für mindestens neunzig Tage gewährt und muss jedenfalls solange andauern, bis das Opfer bereit ist, über eine mögliche Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf die Delikte zu entschei- den.2142 Neben der bereits erwähnten Aussetzung einer möglichen Ausweisung bzw eines Ausweisungsverfahrens wird der Aufenthalt des*der Betroffenen während des Erholungs- und Reflexionszeitraums regularisiert.2143 Gem b. 2138 In dem Sinne auch Díaz Morgado, La residencia de víctimas de trata de perso- nas y la residencia por colaboración contra redes organizadas in Boza Martínez/ Donaire Villa/Moya Malapeira 355. 2139 Vgl Lázaro González/Benlloch Sanz in Palomar Olmeda 898 und Díaz Morgado, La residencia de víctimas de trata de personas y la residencia por colaboración contra redes organizadas in Boza Martínez/Donaire Villa/Moya Malapeira 356. 2140 Art 142 Abs 3 REDYLE; vgl Vicente Palacio, Art 59bis LODYLE in Monereo Pé- rez/Fernández Avilés/Triguero Martínez 963. 2141 In diesem Fall wird die Erholungs- und Reflexionsphase für den Mindestzeit- raum von neunzig Tagen erteilt; Art 59bis LODYLE. 2142 Art 59bis Abs 2 LODYLE; vertiefend Lázaro González/Benlloch Sanz in Palo- mar Olmeda 898. 2143 Art 59 Abs 2 LODYLE; vgl im Detail Art 142 Abs 6 REDYLE; Instrucción DGI/SGRJ/6/2011, 4. Vicente Palacio, Art 59bis LODYLE in Monereo Pérez/ Fernández Avilés/Triguero Martínez 964 vertritt die Ansicht, dass bereits ab Ge- währung der Erholungs- und Reflexionsphase eine „vorläufige Aufenthaltsbe- rechtigung und Arbeitserlaubnis“ zu erteilen ist. Dies geht aber weder aus dem D. Vulnerabilität 365 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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