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selbst verschuldet wurde. Hierbei wird unterschiedlich bewertet, ob die
selbstverschuldete Unmöglichkeit der Ausreise bereits bei der Erteilung
der Aufenthaltsberechtigung (Österreich) oder erst beim Zugang zu Sozial-
leistungen bzw zum Arbeitsmarkt (Deutschland) berücksichtigt wird.2514
Hierbei ist letztere Ansicht zu bevorzugen.
Darüber hinaus müsste auch festgelegt werden, ob und falls ja, bei Erfül-
len welcher Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Regularisierung be-
steht. Ein solcher Rechtsanspruch sollte für jene Fälle festgelegt werden, in
denen in vorliegender Arbeit eine Regularisierungspflicht argumentiert
wird.2515 Folglich sollte nicht rückführbaren Migrant*innen nach einer be-
stimmten Aufenthaltsdauer ein Aufenthaltsrecht gewährt werden. Dies
hatte die dänische Delegation bereits 1997 im Rahmen der Verhandlungen
betreffend die Einführung eines subsidiären Schutzes angemerkt.2516 Im
Einklang mit der hier vertretenen Ansicht, dass in Fällen dauerhafter
Nichtrückführbarkeit eine Regularisierungspflicht besteht, schlage ich da-
her den Zeitraum von 18 Monaten vor, der sich aus der maximalen Haft-
dauer ableitet.2517
Aufenthaltsrecht
Von besonderer Bedeutung ist festzulegen, wie lang das eingeräumte Auf-
enthaltsrecht gültig ist und welche Verlängerungs- bzw Umstiegsmöglich-
keiten damit einhergehen. Denkbar ist auch, dass vor der Erteilung eines
Aufenthaltsrechts eine Art unionsrechtlich normierter Duldungsstatus ein-
geführt wird. Dieser könnte als aufenthaltsrechtliche Übergangslösung – vor
der Erteilung eines Aufenthaltsrechts bzw bis zur freiwilligen Rückkehr –
eine noch größere Rechtssicherheit herbeiführen. Sollte die Duldung als
Vorstufe zu einem Aufenthaltsrecht eingeführt werden, ist zu
berücksichtigen, dass einerseits die Erlangung der Duldung durch die Ein-
räumung eines weiten Ermessens nicht unmöglich wird.2518 Andererseits
sollten Situationen längerer aufenthaltsrechtlicher Irregularität vermieden
III.
2514 Hierbei ist jedoch die durch das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ eingeführte
„Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ und deren Auswirkungen
auf die deutsche Rechtslage zu berücksichtigen; siehe Kapitel 5.A.I.2.a.
2515 Siehe Kapitel 3.B.II. und weiters auch Kapitel 2.B.III.2.
2516 Rat der EU, Aufzeichnung der dänischen Delegation für die Gruppen „Migrati-
on“ und „Asyl“ betreffend subsidiären Schutz v17.3.1997, 6765/97, 9.
2517 Siehe Kapitel 3.B.II.2.
2518 Siehe Kapitel 5.A.I.3.a. C. Regelungsgehalt
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik