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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Page - 439 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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Arbeit bereits skizziert wurde, beständig fort. Laut den Ausführungen der Kommission versucht sie seit der Migrationsagenda 2015 eine ausgewoge- nere Einwanderungspolitik zu erreichen, die fair, solide und realistisch sein soll. Hierbei ist jedoch kritisch zu hinterfragen, ob diese Ziele durch die eingesetzten rechtlichen Instrumentarien auch tatsächlich erreicht wer- den bzw überhaupt erreicht werden können. Anschließend wurde die RückführungsRL beleuchtet. Vereinfacht kann man sagen, dass sich die Mitgliedstaaten aufgrund dieser zwingend für das Rückkehrverfahren oder die Regularisierung zu entscheiden haben. In je- dem Verfahrensstadium bzw selbst nach Erlass der Rückkehrentscheidung steht es den Mitgliedstaaten frei, einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Folg- lich hält die RückführungsRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, irregulär aufhältige Migrant*innen zu regularisieren. Aufgrund der EuGH- Rspr und unterschiedlichen Lehrmeinungen ist es umstritten, ob nach der RückführungsRL eine Regularisierungspflicht besteht. Ich argumentiere, dass die Mitgliedstaaten gem Art 6 Abs 4 RückführungsRL in zwei Fall- konstellationen verpflichtet sind irregulär aufhältigen Migrant*innen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Einerseits handelt es sich hierbei um Fälle, in denen eine Rückführung das Non-Refoulement-Gebot im Sinne der EMRK und GRC verletzen würde, andererseits um jene Fälle, in denen die betreffenden Migrant*innen dauerhaft nicht rückführbar sind. In den bei- den Fällen reduziert sich das in Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL einge- räumte Ermessen der Mitgliedstaaten auf null, da die Rückführung als al- ternative Verfahrensoption nicht durchsetzbar ist. Weiters habe ich mich den drei maßgeblichen unionsverfassungsrechtli- chen Aufträgen in Art 79 Abs 1 AEUV gewidmet, wobei das Hauptaugen- merk auf die „Verhütung und verstärkte Bekämpfung“ irregulärer Einwan- derung gelegt wurde. Auf die Frage, ob die EU basierend auf dem unions- verfassungsrechtlichen Auftrag der „Bekämpfung“ einen Regularisierungs- Rechtsakt erlassen kann oder ob ein solcher notwendigerweise die Verhü- tung irregulärer Einwanderung bzw die Abschiebung irregulär aufhältiger Migrant*innen zum Inhalt haben muss, ist festzuhalten: Der Erlass eines Regularisierungs-Rechtsaktes muss im Einklang mit dem unionsverfas- sungsrechtlichen Auftrag der „Bekämpfung“ irregulärer Einwanderung ste- hen. Diese Auslegung wird auch vom Europäischen Rat vertreten, der Re- gularisierungen als Instrument im „Kampf gegen illegale Einwanderung“ versteht. Dementsprechend lässt er im Europäischen Pakt zu Einwande- rung und Asyl aus dem Jahr 2008 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit of- fen, einzelfallabhängige Regularisierungen durchzuführen. Die Mitglied- staaten sollen aber auf sogenannte Regularisierungs-Programme verzich- C. Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume 439 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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