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Arbeit bereits skizziert wurde, beständig fort. Laut den Ausführungen der
Kommission versucht sie seit der Migrationsagenda 2015 eine ausgewoge-
nere Einwanderungspolitik zu erreichen, die fair, solide und realistisch
sein soll. Hierbei ist jedoch kritisch zu hinterfragen, ob diese Ziele durch
die eingesetzten rechtlichen Instrumentarien auch tatsächlich erreicht wer-
den bzw überhaupt erreicht werden können.
Anschließend wurde die RückführungsRL beleuchtet. Vereinfacht kann
man sagen, dass sich die Mitgliedstaaten aufgrund dieser zwingend für das
Rückkehrverfahren oder die Regularisierung zu entscheiden haben. In je-
dem Verfahrensstadium bzw selbst nach Erlass der Rückkehrentscheidung
steht es den Mitgliedstaaten frei, einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Folg-
lich hält die RückführungsRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen,
irregulär aufhältige Migrant*innen zu regularisieren. Aufgrund der EuGH-
Rspr und unterschiedlichen Lehrmeinungen ist es umstritten, ob nach der
RückführungsRL eine Regularisierungspflicht besteht. Ich argumentiere,
dass die Mitgliedstaaten gem Art 6 Abs 4 RückführungsRL in zwei Fall-
konstellationen verpflichtet sind irregulär aufhältigen Migrant*innen ein
Aufenthaltsrecht zu gewähren. Einerseits handelt es sich hierbei um Fälle,
in denen eine Rückführung das Non-Refoulement-Gebot im Sinne der
EMRK und GRC verletzen würde, andererseits um jene Fälle, in denen die
betreffenden Migrant*innen dauerhaft nicht rückführbar sind. In den bei-
den Fällen reduziert sich das in Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL einge-
räumte Ermessen der Mitgliedstaaten auf null, da die Rückführung als al-
ternative Verfahrensoption nicht durchsetzbar ist.
Weiters habe ich mich den drei maßgeblichen unionsverfassungsrechtli-
chen Aufträgen in Art 79 Abs 1 AEUV gewidmet, wobei das Hauptaugen-
merk auf die „Verhütung und verstärkte Bekämpfung“ irregulärer Einwan-
derung gelegt wurde. Auf die Frage, ob die EU basierend auf dem unions-
verfassungsrechtlichen Auftrag der „Bekämpfung“ einen Regularisierungs-
Rechtsakt erlassen kann oder ob ein solcher notwendigerweise die Verhü-
tung irregulärer Einwanderung bzw die Abschiebung irregulär aufhältiger
Migrant*innen zum Inhalt haben muss, ist festzuhalten: Der Erlass eines
Regularisierungs-Rechtsaktes muss im Einklang mit dem unionsverfas-
sungsrechtlichen Auftrag der „Bekämpfung“ irregulärer Einwanderung ste-
hen. Diese Auslegung wird auch vom Europäischen Rat vertreten, der Re-
gularisierungen als Instrument im „Kampf gegen illegale Einwanderung“
versteht. Dementsprechend lässt er im Europäischen Pakt zu Einwande-
rung und Asyl aus dem Jahr 2008 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit of-
fen, einzelfallabhängige Regularisierungen durchzuführen. Die Mitglied-
staaten sollen aber auf sogenannte Regularisierungs-Programme verzich-
C. Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik