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490 I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16)
von bemelter stadt p[f]arr dieselbe von zeit zu zeit lauth stüffts briefs öffters besu[c]he,
sie mit geistlicher lehr zu allen gutten ermahne, die kranken tröste und besonders denen
sterbenden treülichen beystehe, als welchen hievor jährlichen 20 fl. gewidmet seynd.
Endlichen werden nach zeitlichen hinscheidena eines jeden spittals-pfriendners 3 täge
nacheinander jedem tag ein heilige mess in der stadt pfarrkirchen, à pr(ecio) 30 xr.
gelessen, wobey alle spittaller erscheinen und für die abgeleibte seel mit andacht betten
müssen. [/]
[7.] Regl und obligation
1mo Sollen sie der stüfftung gemäß für den allermildesten stüffter und das
allerdurchleüchtigste erzhauß von Öesterreich um glickliche regierung und für das
anligen der christlichen kirchen andächtig betten, alle Quatem[b]er Sontag, Weynachten,
Ostern, Pfingsten, Himelfarth und geburt Mariae, auch übrigen Frauentägen beichten
und das heiligste sacrament des altars empfangen, täglich dem fruh- und hochamt, wie
auch der vesper, litaneyen und denen predigen beywohnen.
2do Vor und nach den eßen müßen sie niderknien, das gebett mit andacht laut
verrichten und dem gütigsten Gott lob und dank sagen.
3tio Aller zank, neyd, aufwicklerey, raufhändl, vollsauffen, schelten, Gotts-lästern,
winklheyraten und alle untugenden solle ihnen bey scharfer straf, auch vermeidung des
spittals verbotten seyn; dagegen
4to werden sie auf die frid und einigkeit, lieb Gottes, Gotts-forchtb, zucht und
ehrbarkeit und führung eines christlichen lebenswandl ernstlich verhalten.
5to Keiner solle ohne erlaubnuß des spittlmaisters aus dem haus gehen, weniger die
würts-häuser besuchen, noch den wein aus der stadt herein tragen.
6to Zu verhüttung des müßigangs sollen sie die arbeit, welche ihnen nach stand der
leibs cräfften von dem spittlmeister mithilflichen aufgetragen wird, williglich annehmen
und verrichten, massen zu der schwären arbeith ohne deme die besoldete dienst leüthe
gehalten werden.
7mo Zue sommers sollen sie abends um 9 und winderszeit um 8 uhr nach vorhin
verrichteten gebett sich zur ruhe begeben und morgens wenigst ein halbe stund vor dem
fruh-amt aufstehen.
8vo Sollen sie, pfriendner, dem ihnen vorgesetzten spitlmaister gebührend respectiren,
gehorsamen, seinen guten ermahnungen williglich nachleben und sich keinsweegs
wiedersezen, muhren oder schmällen, fahls aber jemanden wieder ihme eine klag anzubringen
hätte, solle es mit allen grund der wahrheit bey der angeordneten perpetuirlichen commission
beschehen, wiedrigens solche boßhaffte kläger und schmäller, wan sie bey der wahrheit nicht
bestehen, die sach anderst befunden wurde, erstlich und anderten mahls mit der Fasten und
nach befund der commission mit der keichen straff beleget, das 3te mahl aber gar des spittals
verwiesen werden solten.
Endlichen solle auch die verordnete perpetuirliche commisson das kayserliche hof-spittal
samt und sonders öffters besuchen, die alseitige beschwärde mit christlicher sanfftmuth
gruhiglich anhören und mit bescheidenheit untersuchen, münderen fählen auch
gleich selbst arbitriren, in weiteren vorfahlenheiten aber ihren bericht an die kayserlich
königliche repraesentation erstatten.
a Korr. aus hinseiden.
b Gotts- über der Zeile nachgetragen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin