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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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Seite - 490 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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490 I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) von bemelter stadt p[f]arr dieselbe von zeit zu zeit lauth stüffts briefs öffters besu[c]he, sie mit geistlicher lehr zu allen gutten ermahne, die kranken tröste und besonders denen sterbenden treülichen beystehe, als welchen hievor jährlichen 20 fl. gewidmet seynd. Endlichen werden nach zeitlichen hinscheidena eines jeden spittals-pfriendners 3 täge nacheinander jedem tag ein heilige mess in der stadt pfarrkirchen, à pr(ecio) 30 xr. gelessen, wobey alle spittaller erscheinen und für die abgeleibte seel mit andacht betten müssen. [/] [7.] Regl und obligation 1mo Sollen sie der stüfftung gemäß für den allermildesten stüffter und das allerdurchleüchtigste erzhauß von Öesterreich um glickliche regierung und für das anligen der christlichen kirchen andächtig betten, alle Quatem[b]er Sontag, Weynachten, Ostern, Pfingsten, Himelfarth und geburt Mariae, auch übrigen Frauentägen beichten und das heiligste sacrament des altars empfangen, täglich dem fruh- und hochamt, wie auch der vesper, litaneyen und denen predigen beywohnen. 2do Vor und nach den eßen müßen sie niderknien, das gebett mit andacht laut verrichten und dem gütigsten Gott lob und dank sagen. 3tio Aller zank, neyd, aufwicklerey, raufhändl, vollsauffen, schelten, Gotts-lästern, winklheyraten und alle untugenden solle ihnen bey scharfer straf, auch vermeidung des spittals verbotten seyn; dagegen 4to werden sie auf die frid und einigkeit, lieb Gottes, Gotts-forchtb, zucht und ehrbarkeit und führung eines christlichen lebenswandl ernstlich verhalten. 5to Keiner solle ohne erlaubnuß des spittlmaisters aus dem haus gehen, weniger die würts-häuser besuchen, noch den wein aus der stadt herein tragen. 6to Zu verhüttung des müßigangs sollen sie die arbeit, welche ihnen nach stand der leibs cräfften von dem spittlmeister mithilflichen aufgetragen wird, williglich annehmen und verrichten, massen zu der schwären arbeith ohne deme die besoldete dienst leüthe gehalten werden. 7mo Zue sommers sollen sie abends um 9 und winderszeit um 8 uhr nach vorhin verrichteten gebett sich zur ruhe begeben und morgens wenigst ein halbe stund vor dem fruh-amt aufstehen. 8vo Sollen sie, pfriendner, dem ihnen vorgesetzten spitlmaister gebührend respectiren, gehorsamen, seinen guten ermahnungen williglich nachleben und sich keinsweegs wiedersezen, muhren oder schmällen, fahls aber jemanden wieder ihme eine klag anzubringen hätte, solle es mit allen grund der wahrheit bey der angeordneten perpetuirlichen commission beschehen, wiedrigens solche boßhaffte kläger und schmäller, wan sie bey der wahrheit nicht bestehen, die sach anderst befunden wurde, erstlich und anderten mahls mit der Fasten und nach befund der commission mit der keichen straff beleget, das 3te mahl aber gar des spittals verwiesen werden solten. Endlichen solle auch die verordnete perpetuirliche commisson das kayserliche hof-spittal samt und sonders öffters besuchen, die alseitige beschwärde mit christlicher sanfftmuth gruhiglich anhören und mit bescheidenheit untersuchen, münderen fählen auch gleich selbst arbitriren, in weiteren vorfahlenheiten aber ihren bericht an die kayserlich königliche repraesentation erstatten. a Korr. aus hinseiden. b Gotts- über der Zeile nachgetragen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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