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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 501 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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I. Österreich: Hofspitäler (Edition Nr. 1–16) 501 [402r] Instruction für dem kay(serlichen) hofspithall pfleger Antonio Geroldt Instruction, ordnung und befelch, was unnser o(ber) ö(sterreichischer) hofspithall pfleger unnd gethreyer Joseph Antoni Geroldt, welcher auf absterben Johann Georg Aichhamber, gewessten pflegers des kay(serlichen) hofspithalls allhier zu Innsprugg, auf wohlgefallen und widerrueffen bestelt [402v] und aufgenohmen worden, hinfiro handlen und verrichten, sich auch gegen denen armen spithalls persohnen erzaigen und verhalten solle. [1.] Erstlichen solle er in allweeg der cathollisch apostollischen römischen kürchen, religion und ordnung anhängig sein unnd bey der gehorsamblichen ainigkheit und gemainschafft derselben heilligen christlichen kürchen beständigclich bleiben und verharren, auch auf unns, unnsern praesidenten, vicepraesidenten unnd hofcammer räthe unnserer o(ber) ö(sterreichischen) landen sein aufsöchen haben. Alß dann [2.] 2do auch darob sein, daß die armen pfriendt persohnen mit nottwenndiger zaff, speiß, tranckh auf betreffenden fahl baden und all annderen durchauß der stüffter gemesß fein, sauber gehalten unnd ihnen an deme, waß geordnet, nichts hervorhalten oder abgebrochen werde. Ferer [403r] [3.] 3tio Nachdeme angeregtes spithall anfänglich in der meinung aufgericht und angesechen worden, daß in demselben zwölff alte und solche manns persohnen, die denen landtsfürssten zu Tyroll etwo lange zeit gedient, ihren gesundt unnd crafft dardurch verlohren oder sonst ausgearbeithe, wohl bekhandte, frombe leith seint, unnd an denen es wohl angelegt ist, unterhalten unnd denselben mit mehrer weibspersohnen und ehehalten als (wie hernach gemelt) sovill man zur hauß arbeith, item kochen und denen kranckhen auszuwahrten betürfftig, zuegeordnet und in spithall erhalten sollen, demnach hat er, unser spithall pfleger, darauf zu gedenckhen, daß ins fürdershin bey solchen ohngeendert und ordnung verblieben, ausserhalb, was zu hauß notturfft und der kranckhen ligerhafften manns persohnen wahrt hechst vonnethen oder wür sonsten aus allergenädigisten mittleiden, darein verschaffen wurden, ferer khein weibs[403v]persohn eingenohmen werde. Folgendts [4.] 4to soll er, spithall pfleger Geroldt, ernstlichen darob halten, daß die gottsdienst und mesßen in der hof spithal capellen innhalts des weich brieffs zu bestimbter zeit als die kürch weiche in octava unnßers lieben herrn auffahrt, dass ist dem nechsten Pfinsstag nach der auffahrt Christi, und die patrocinia an St. Lazari und aller Allerhailigen tags ordenlich gehalten werden, warzue alle verpfriendte, ausser deren etwo ohnpässlichen, richtig und gewiß zuerscheinen haben. [5.] 5to Sye, pfriendt persohnen, auch zu der forcht Gottes und das durch die jenige, so der prödig unnd gottsdiensten in st. Jacobs pfarrkürchen als ihnen nechst angelegnen gottshaus beywohnen khündten, ersagte kürchen täglichen vor und nachmittag mit vleisß und andacht besuechen, auch in der capellen, wie vor schon gedacht, obigen gotts diennsten [404r] vleisßig beywohnen verschaffen, auch alle monath oder wenigist alle quartall zu ordentlichen heilligen beicht und communion, ingleichen in der capellen täglichen nachmittag umb 17 uhr einen roßenkhranz für die stiffter und vollzieher angeregtes spithall alß weillendt Maximilianum, den ersten, und kayßer Ferdinandum hochlöblichister gedechtnus, derselben vorforderen und nachkohmenden erzhörzogen zu Össterreich treylich und andächtigclich laut abzubetten anhalten und hieran durch kheine arbeith mit nichten abhalten lasßen, noch selbs thuen, die jenigen aber, so älters oder kranckhheit halber nit mehr auß dem hauß khomen, sollen das gebett und die heillige beicht vleisßig in der capellen und in zimmer verrichten. [6.] 6to Solle er auch daran sein, daß das h(eilige) h(eilige) sacrament denen jenigen,
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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