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524 III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21)
III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21)
Nr. 21
Ordnung der Kranken-, Pfründner- und Versorgungshäuser in Tirol mit Instruktionen für die
Vorsteher der Gemeinden, Seelsorge und Landgerichte (A, Nr. 1–6), für den Hausaufseher (B,
Nr. 7–17), für das ärztliche Personal (C, Nr. 18–23), für die Wärter (D, Nr. 24–29) und für
die Pfründner (E, Nr. 30–42).
[Innsbruck,] 1839 November 29
Archiv: AES, PfA Kundl, Verordnungen und Kundmachungen (weltlich) (Druck), am Ende
Aktenzahlvermerk: Zur Zahl 28468 – 4064 Sanität.
Hausordnung für sämmtliche Kranken-, Pfründner- und Versorgungsanstalten, für
welche eigene Verhaltungsregeln bisher nicht bestanden haben.
A. Obliegenheiten der betreffenden Gemeinde-, Seelsorgs- und
Landgerichtsvorstehungen.
[1.] §. 1. Jedes Kranken- und Armenversorgungshaus ist von den betreffenden
Gemeinden sowohl rücksichtlich seiner Baulichkeit und Raumesverhältnisse, als
auch der Reinlichkeit, innern Ordnung und Ruhe, und humanen Behandlung der
aufzunehmenden Kranken und beherbergten Pfründner in unklagbarem Stande
zu erhalten, und mit dem hiezu erforderlichen Bedarf an Lebensmitteln, Kleidung,
Wäsche, barem Gelde, den nothwendigsten Einrichtungsstücken, der Wohn- und
Schlaflokalien und den unerläßlichen Verbandstücken für die so häufig in solchen
Anstalten vorkommenden, mit offenen Schäden behafteten Siechen zu versehen; – alle
Bedarfsgegenstände, welche nicht täglich von den Hausbewohnern gebraucht werden,
sollen in trockenen, gehörig zu lüftenden und abzuschließenden Lokalien aufbewahrt
werden; bares Geld soll übrigens nie mehr im Hause, d. i. in Händen der Hausmutter
vorhanden sein, als was allfällig für 1 bis 2 Tage zum Kleinverbrauche erforderlich ist,
den Ueberrest der Barschaft hat der jeweilige Verwalter des milden Fondes, oder wenn
kein solcher vorhanden wäre, der Hausaufseher in seiner Wohnung vorschriftmäßig zu
verwahren, und die Gemeindevorstehungen sind für den ordnungsmäßigen Bestand der
Versorgungshäuser verantwortlich zu machen.
[2.] §. 2. Die Gemeindevorstehungen haben im Einvernehmen mit dem Ortsseelsorger,
und mit Vorbehalt der höhern Genehmigung das Sanitäts- und Wärterspersonale, ferners
ein eigenes unter der Benennung „Hausaufseher“ die unmittelbare Leitung der Anstalt
besorgendes Gemeindeglied zu wählen. Es soll übrigens Niemand in die Anstalt ohne
vorerst erhaltene ärztliche oder wundärztliche Zeugnisse über die Krankheit oder sonstige
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin