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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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524 III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21) III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21) Nr. 21 Ordnung der Kranken-, Pfründner- und Versorgungshäuser in Tirol mit Instruktionen für die Vorsteher der Gemeinden, Seelsorge und Landgerichte (A, Nr. 1–6), für den Hausaufseher (B, Nr. 7–17), für das ärztliche Personal (C, Nr. 18–23), für die Wärter (D, Nr. 24–29) und für die Pfründner (E, Nr. 30–42). [Innsbruck,] 1839 November 29 Archiv: AES, PfA Kundl, Verordnungen und Kundmachungen (weltlich) (Druck), am Ende Aktenzahlvermerk: Zur Zahl 28468 – 4064 Sanität. Hausordnung für sämmtliche Kranken-, Pfründner- und Versorgungsanstalten, für welche eigene Verhaltungsregeln bisher nicht bestanden haben. A. Obliegenheiten der betreffenden Gemeinde-, Seelsorgs- und Landgerichtsvorstehungen. [1.] §. 1. Jedes Kranken- und Armenversorgungshaus ist von den betreffenden Gemeinden sowohl rücksichtlich seiner Baulichkeit und Raumesverhältnisse, als auch der Reinlichkeit, innern Ordnung und Ruhe, und humanen Behandlung der aufzunehmenden Kranken und beherbergten Pfründner in unklagbarem Stande zu erhalten, und mit dem hiezu erforderlichen Bedarf an Lebensmitteln, Kleidung, Wäsche, barem Gelde, den nothwendigsten Einrichtungsstücken, der Wohn- und Schlaflokalien und den unerläßlichen Verbandstücken für die so häufig in solchen Anstalten vorkommenden, mit offenen Schäden behafteten Siechen zu versehen; – alle Bedarfsgegenstände, welche nicht täglich von den Hausbewohnern gebraucht werden, sollen in trockenen, gehörig zu lüftenden und abzuschließenden Lokalien aufbewahrt werden; bares Geld soll übrigens nie mehr im Hause, d. i. in Händen der Hausmutter vorhanden sein, als was allfällig für 1 bis 2 Tage zum Kleinverbrauche erforderlich ist, den Ueberrest der Barschaft hat der jeweilige Verwalter des milden Fondes, oder wenn kein solcher vorhanden wäre, der Hausaufseher in seiner Wohnung vorschriftmäßig zu verwahren, und die Gemeindevorstehungen sind für den ordnungsmäßigen Bestand der Versorgungshäuser verantwortlich zu machen. [2.] §. 2. Die Gemeindevorstehungen haben im Einvernehmen mit dem Ortsseelsorger, und mit Vorbehalt der höhern Genehmigung das Sanitäts- und Wärterspersonale, ferners ein eigenes unter der Benennung „Hausaufseher“ die unmittelbare Leitung der Anstalt besorgendes Gemeindeglied zu wählen. Es soll übrigens Niemand in die Anstalt ohne vorerst erhaltene ärztliche oder wundärztliche Zeugnisse über die Krankheit oder sonstige
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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