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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 527 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21) 527 Baufälligkeiten alsogleich in Verhandlung ihrer Verbesserung zu setzen, endlich hat er sich von der Pünktlichkeit des Wärterpersonales sowohl als des behandelnden Arztes, und ob der vorangeführte geistliche Trost und Zuspruch nach Erforderniß statt finde, zu überzeugen. [13.] §. 7. Er hat im Einverständnisse mit dem Hausarzte über vorausgegangene ärztliche Prüfung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten den einzelnen neu aufgenommenen, nur zeitlich versorgten Pfründnern ihre Beschäftigung anzuweisen, und falls selbe sich einen Verdienst im baren Gelde zu erwerben vermögen, die Hälfte des Verdienstes dem Pfründner zu belassen, die andere Hälfte aber zum Besten der Anstalt zu verrechnen. [14.] §. 8. Auch hat er das Materiale zu den in der Anstalt statt findenden Beschäftigungen anzuschaffen. Sollte aber ein eigener Fondsverwalter bestehen, so hat der Hausaufseher durch denselben die Beischaffung größerer Mengen von Arbeitsstoffen oder Geräthen zu veranlassen, und der für geeignete Verwendung verantwortlich zu machenden Wirthschäfterinn zu übergeben. [15.] §. 9. Hat er zu sorgen, daß in der Anstalt nebst der Kommunstube jederzeit ein disponibles heitzbares Zimmer zur Unterbringung allfälliger Kranken im brauchbaren Stande erhalten werde; fragliches Krankenzimmer ist wo möglich durch eine gemauerte oder gedielte Wand in zwei Räume für die Trennung der Geschlechter, wenn gleichzeitig mehrere Individuen im Hause erkrankten, zu scheiden; ferners ist ein nothdürftig im Winter zu feuerndes Leichenaussetzungs-Lokale, endlich weil wegen Raummangel die Aufnahme von Irren in die Provinzial-Irrenanstalt zu Hall oft bedeutenden Verzögerungen unterliegt, eine mit Eisenstangen an den Fenstern und festen Thüren versehene Kammer für zeitweilige Aufnahme von Irren herzustellen. [16.] §. 10. Wenn kein eigener Fondsverwalter bereits vorhanden, oder wenn, wie vorhin bemerkt, die Anstalt blos aus Gemeindesteuern oder milden Beiträgen dotirt wäre, so hat der Hausaufseher gleich einem [/] Fondsverwalter mit Ende des Militärjahres eine Wirthschafts- und Gebahrungsrechnung, wie solche für milde Fonds vorgeschrieben sind, sammt den für solche Rechnungen erforderlichen Belegen einzustellen, und zur Zeit, wenn die Präliminarien der städtischen Spitäler, oder falls die Versorgungsanstalt blos durch milde Beiträge aufrecht erhalten würde, zur Zeit, wenn die Gemeinds- Präliminarien eingestellt werden müssen, das Haus-Präliminare zu verfassen, und alle diese Elaborate entweder der Fonds- oder der Gemeindsrechnung, und dem einschlägigen Präliminare beifügen zu lassen. [17.] §. 11. Der Dienst des Hausaufsehers ist, insofern ein eigener Fondsverwalter bereits bestehet, unentgeldlich; sonst hätte er die Bezüge eines Fondsverwalters anzusprechen; im Falle des unentgeldlichen Dienstes hätte der Gemeindsinsasse wenigstens durch 3 volle Jahre den Aufseherdienst ununterbrochen zu leisten. Bei Erkrankungen wird die Gemeinde- und Seelsorgsvorstehung einen geeigneten Substituten aufstellen. Wenn Geschäfts- oder Gesundheitsreisen den Aufseher für mehr als 8 Tage vom Wohnsitze entfernen, so hat derselbe auf eigene Kosten einen Substituten aufzunehmen, und vor dem Reiseantritte der benannten Vorstehung zur Genehmigung anzuzeigen. C. Obliegenheiten des ärztlichen Personales. Für selbe gilt die in Gesetzeskraft bestehende Instruktion für Spitäler und Spitalswundärzte im Allgemeinen, wobei nur noch folgende spezielle Bestimmungen insbesondere festgesetzt werden.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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