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III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21) 527
Baufälligkeiten alsogleich in Verhandlung ihrer Verbesserung zu setzen, endlich hat er
sich von der Pünktlichkeit des Wärterpersonales sowohl als des behandelnden Arztes,
und ob der vorangeführte geistliche Trost und Zuspruch nach Erforderniß statt finde, zu
überzeugen.
[13.] §. 7. Er hat im Einverständnisse mit dem Hausarzte über vorausgegangene
ärztliche Prüfung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten den einzelnen neu
aufgenommenen, nur zeitlich versorgten Pfründnern ihre Beschäftigung anzuweisen, und
falls selbe sich einen Verdienst im baren Gelde zu erwerben vermögen, die Hälfte des
Verdienstes dem Pfründner zu belassen, die andere Hälfte aber zum Besten der Anstalt zu
verrechnen.
[14.] §. 8. Auch hat er das Materiale zu den in der Anstalt statt findenden
Beschäftigungen anzuschaffen. Sollte aber ein eigener Fondsverwalter bestehen, so hat
der Hausaufseher durch denselben die Beischaffung größerer Mengen von Arbeitsstoffen
oder Geräthen zu veranlassen, und der für geeignete Verwendung verantwortlich zu
machenden Wirthschäfterinn zu übergeben.
[15.] §. 9. Hat er zu sorgen, daß in der Anstalt nebst der Kommunstube jederzeit ein
disponibles heitzbares Zimmer zur Unterbringung allfälliger Kranken im brauchbaren
Stande erhalten werde; fragliches Krankenzimmer ist wo möglich durch eine gemauerte
oder gedielte Wand in zwei Räume für die Trennung der Geschlechter, wenn gleichzeitig
mehrere Individuen im Hause erkrankten, zu scheiden; ferners ist ein nothdürftig im
Winter zu feuerndes Leichenaussetzungs-Lokale, endlich weil wegen Raummangel
die Aufnahme von Irren in die Provinzial-Irrenanstalt zu Hall oft bedeutenden
Verzögerungen unterliegt, eine mit Eisenstangen an den Fenstern und festen Thüren
versehene Kammer für zeitweilige Aufnahme von Irren herzustellen.
[16.] §. 10. Wenn kein eigener Fondsverwalter bereits vorhanden, oder wenn, wie
vorhin bemerkt, die Anstalt blos aus Gemeindesteuern oder milden Beiträgen dotirt wäre,
so hat der Hausaufseher gleich einem [/] Fondsverwalter mit Ende des Militärjahres eine
Wirthschafts- und Gebahrungsrechnung, wie solche für milde Fonds vorgeschrieben
sind, sammt den für solche Rechnungen erforderlichen Belegen einzustellen, und zur
Zeit, wenn die Präliminarien der städtischen Spitäler, oder falls die Versorgungsanstalt
blos durch milde Beiträge aufrecht erhalten würde, zur Zeit, wenn die Gemeinds-
Präliminarien eingestellt werden müssen, das Haus-Präliminare zu verfassen, und alle
diese Elaborate entweder der Fonds- oder der Gemeindsrechnung, und dem einschlägigen
Präliminare beifügen zu lassen.
[17.] §. 11. Der Dienst des Hausaufsehers ist, insofern ein eigener Fondsverwalter
bereits bestehet, unentgeldlich; sonst hätte er die Bezüge eines Fondsverwalters
anzusprechen; im Falle des unentgeldlichen Dienstes hätte der Gemeindsinsasse
wenigstens durch 3 volle Jahre den Aufseherdienst ununterbrochen zu leisten. Bei
Erkrankungen wird die Gemeinde- und Seelsorgsvorstehung einen geeigneten Substituten
aufstellen. Wenn Geschäfts- oder Gesundheitsreisen den Aufseher für mehr als 8 Tage vom
Wohnsitze entfernen, so hat derselbe auf eigene Kosten einen Substituten aufzunehmen,
und vor dem Reiseantritte der benannten Vorstehung zur Genehmigung anzuzeigen.
C. Obliegenheiten des ärztlichen Personales.
Für selbe gilt die in Gesetzeskraft bestehende Instruktion für Spitäler und
Spitalswundärzte im Allgemeinen, wobei nur noch folgende spezielle Bestimmungen
insbesondere festgesetzt werden.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin