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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 528 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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528 III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21) [18.] §. 1. Der Spitalsarzt bildet mit dem Hausaufseher die unmittelbare Vorstehung der Anstalt, und hat mit selbem gemeinschäftlich die innere Hausordnung handzuhaben, und daher auch, ohne geradezu Kranke in der Anstalt zu behandeln, selbe mitunter, jedoch nur gelegentlich zu besuchen. [19.] §. 2. Hiebei hat der Hausarzt allfällige Klagen oder Beschwerden von Seite der Pfründner sowohl, als der Wärtersleute anzuhören, sich zu deren Abhülfe mit dem Hausaufseher ins Benehmen zu setzen, und falls er auf diesem Wege keine Abhülfe zu erzielen vermag, ohne sich in irgend eine Entscheidung einzulassen, dem Landgerichte mit Bekanntgebung der wahren Sachlage Bericht zu erstatten. [/] [20.] §. 3. Er hat für gehörige Reinlichkeit in der Anstalt, so wie für Darreichungen gesunder, gut bereiteter und passender Nahrung für die gesunden sowohl als kranken Pfründner und zeitlich Verpflegten zu sorgen, und die Speisen zu öftern selbst zu verkosten. Wenn den Eingehäusen Labungsgetränke, als Bier, Wein etc. verabreicht werden, hat der Arzt auf die Beschaffenheit der Koch- und Essensgeschirre zeitweise Acht zu haben. [21.] §. 4. Der Arzt hat die Arbeitsfähigkeit der einzelnen Eingehäusen, und zwar nicht nur der neu aufgenommen, sondern auch der aus überstandenen Krankheiten Rekonvaleszenten zu begutachten; (die Arbeitsweisung bleibt dann Sache des Hausaufsehers), wobei jedoch der Gesichtspunkt nie verrückt werden darf, daß es sich hiebei nicht so sehr um pekuniären Vortheil des Pfründners oder der Anstalt, sondern eigentlich um angemessene Beschäftigung zur Hintanthaltung des Bettelns und des Müßigganges handle. Bei Exzessen der Pfründner hat er rücksichtlich der Straffähigkeit der Exzedirenden die Körpers- und Geistesbeschaffenheit des Strafwürdigen zu untersuchen, und den Vorstehern zu berichtigen. [22.] §. 5. Hat der Arzt im Einverständnisse mit dem Hausaufseher über gepflogene Rücksprache mit der Gemeinde- und Seelsorgsvorstehung das Wärterpersonale ab- und anzustellen. [23.] §. 6. Der Arzt oder Wundarzt erhält für seine Bemühungen in der Anstalt die vertragsmäßig zu stipulirende Remuneration, wofür er die vorgeschriebenen Conti einzustellen hat; sind mehrere Wundärzte im Orte, so ist nur der geschicktere, fleißigere und gesittetere anzustellen. D. Obliegenheiten des Wärterpersonales. [24.] §. 1. In der Regel bestehet in jeder Versorgungsanstalt nur eine Wirthschäfterinn, oder sogenannte Hausmutter, der nach dem Ermessen der Hausvorstehung 1 oder 2 der dienstfähigsten Pfründnerinnen oder zeitlich Versorgten gegen Enthebung von anderweitigen Be[/]schäftigung als Gehülfinnen beizugeben sind, nur für außerordentliche Fälle findet die Aufnahme eines größern Wärterpersonales statt, dessen Aufnahme sowohl als Entlassung lediglich von der Hausvorstehung, die sich jedoch diesfalls mit der Orts- und Seelsorgsvorstehung früher zu benehmen hat, abhängt. [25.] §. 2. Die Wirthschäfterinn, oder Hausmutter, soll eine gesunde, redliche und arbeitsame, in den gewöhnlichen weiblichen Beschäftigungen, Spinnen, Nähen, Stricken wohl erfahrene Weibsperson von mittlern Jahren sein, die eine ordentliche Köchinn ist, Reinlichkeit liebt, und weder dem Trunke, noch dem Zorn ergeben ist, sie soll auch fromm und gesittet sein, soll hinreichende Körperskräfte besitzen, um Altersschwachen, oder schwachen, kranken Eingehäusen die erforderliche Pflege leisten, und die Wäsche,
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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