Seite - 528 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Bild der Seite - 528 -
Text der Seite - 528 -
528 III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21)
[18.] §. 1. Der Spitalsarzt bildet mit dem Hausaufseher die unmittelbare Vorstehung
der Anstalt, und hat mit selbem gemeinschäftlich die innere Hausordnung handzuhaben,
und daher auch, ohne geradezu Kranke in der Anstalt zu behandeln, selbe mitunter,
jedoch nur gelegentlich zu besuchen.
[19.] §. 2. Hiebei hat der Hausarzt allfällige Klagen oder Beschwerden von Seite
der Pfründner sowohl, als der Wärtersleute anzuhören, sich zu deren Abhülfe mit dem
Hausaufseher ins Benehmen zu setzen, und falls er auf diesem Wege keine Abhülfe zu
erzielen vermag, ohne sich in irgend eine Entscheidung einzulassen, dem Landgerichte
mit Bekanntgebung der wahren Sachlage Bericht zu erstatten. [/]
[20.] §. 3. Er hat für gehörige Reinlichkeit in der Anstalt, so wie für Darreichungen
gesunder, gut bereiteter und passender Nahrung für die gesunden sowohl als kranken
Pfründner und zeitlich Verpflegten zu sorgen, und die Speisen zu öftern selbst zu
verkosten. Wenn den Eingehäusen Labungsgetränke, als Bier, Wein etc. verabreicht
werden, hat der Arzt auf die Beschaffenheit der Koch- und Essensgeschirre zeitweise Acht
zu haben.
[21.] §. 4. Der Arzt hat die Arbeitsfähigkeit der einzelnen Eingehäusen, und zwar
nicht nur der neu aufgenommen, sondern auch der aus überstandenen Krankheiten
Rekonvaleszenten zu begutachten; (die Arbeitsweisung bleibt dann Sache des
Hausaufsehers), wobei jedoch der Gesichtspunkt nie verrückt werden darf, daß es sich
hiebei nicht so sehr um pekuniären Vortheil des Pfründners oder der Anstalt, sondern
eigentlich um angemessene Beschäftigung zur Hintanthaltung des Bettelns und des
Müßigganges handle. Bei Exzessen der Pfründner hat er rücksichtlich der Straffähigkeit
der Exzedirenden die Körpers- und Geistesbeschaffenheit des Strafwürdigen zu
untersuchen, und den Vorstehern zu berichtigen.
[22.] §. 5. Hat der Arzt im Einverständnisse mit dem Hausaufseher über gepflogene
Rücksprache mit der Gemeinde- und Seelsorgsvorstehung das Wärterpersonale ab- und
anzustellen.
[23.] §. 6. Der Arzt oder Wundarzt erhält für seine Bemühungen in der Anstalt
die vertragsmäßig zu stipulirende Remuneration, wofür er die vorgeschriebenen Conti
einzustellen hat; sind mehrere Wundärzte im Orte, so ist nur der geschicktere, fleißigere
und gesittetere anzustellen.
D. Obliegenheiten des Wärterpersonales.
[24.] §. 1. In der Regel bestehet in jeder Versorgungsanstalt nur eine
Wirthschäfterinn, oder sogenannte Hausmutter, der nach dem Ermessen der
Hausvorstehung 1 oder 2 der dienstfähigsten Pfründnerinnen oder zeitlich Versorgten
gegen Enthebung von anderweitigen Be[/]schäftigung als Gehülfinnen beizugeben sind,
nur für außerordentliche Fälle findet die Aufnahme eines größern Wärterpersonales statt,
dessen Aufnahme sowohl als Entlassung lediglich von der Hausvorstehung, die sich
jedoch diesfalls mit der Orts- und Seelsorgsvorstehung früher zu benehmen hat, abhängt.
[25.] §. 2. Die Wirthschäfterinn, oder Hausmutter, soll eine gesunde, redliche und
arbeitsame, in den gewöhnlichen weiblichen Beschäftigungen, Spinnen, Nähen, Stricken
wohl erfahrene Weibsperson von mittlern Jahren sein, die eine ordentliche Köchinn ist,
Reinlichkeit liebt, und weder dem Trunke, noch dem Zorn ergeben ist, sie soll auch
fromm und gesittet sein, soll hinreichende Körperskräfte besitzen, um Altersschwachen,
oder schwachen, kranken Eingehäusen die erforderliche Pflege leisten, und die Wäsche,
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin