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530 III.1 Tirol: Versorgungshäuser – „Hausordnung“ (Edition Nr. 21)
Beiwärterinnen werden, wenn nicht die [/] Aufnahme ganz dringlich wäre, gleich den
Dienstbothen in Privathaushaltungen gedungen, und eben so abgedankt; sie erhalten
den bestimmten Lohn und die Verpflegung, dann die Bequartierung im Hause; wenn sie
im Anstaltsdienste wegen hohen Alters, oder wegen sich durch den Dienst zugezogener
Leibesgebrechen zu dessen fernerer Bekleidung unfähig werden, so erhalten sie entweder
die lebenslängliche volle Verpflegung im Hause, oder falls sie es vorziehen sollten, ihre
Lebenstage außer dem Hause zu vollenden, eine den Fondskräften und dem Dienstesalter
entsprechende Provision.
E. Ansprüche und Obliegenheiten der Pfründner.
[30.] §. 1. Jeder in einem Versorgungshause einmal vorschriftmäßig aufgenommene
Pfründner verbleibt in der Regel auf Lebensdauer in der Anstalt, und erhält in selber die
darin eingeführte Verpflegung.
[31.] §. 2. Selber erhält dreimal des Tages warme Speisen in genügender Portion,
und zwar in der Regel: Morgens eine Suppe, Mittags eine Suppe und wohlausgekochte
Mehl- oder auch Fleischspeise und Gemüse, Abends eine eingekochet nahrhafte Suppe
und ein Stück Brod. Wenn ein durch Abtretung seines eigenthümlichen Vermögens
aufgenommener Pfründner sich durch vorbezeichnete Vermögensabtretung die
wenigstens manchmalige Kostvermehrung oder Verbesserung ausbedingte, so hat der
Hausaufseher für diesfalls gewissenhafte Einhaltung jenes Vertrages vorzusorgen.
[32.] §. 3. An Bettgeräthe erhält er einen zweimal des Jahres frisch zu füllenden
Strohsack, einen Stroh- und einen Federpolster, zwei Leintücher, und im Sommer
eine, im Winter zwei Decken; die Bettwäsche ist alle vier Wochen zu reinigen. Da die
Pfründner meist alt, oder sonst presthaft sind, so ist denselben eine dritte Wolldecke zur
Ueberdeckung des Strohsackes, um doch etwas weicher zu liegen, wenn es immer die
Fondskräfte erlauben, zu vergönnen, um so mehr hat dies bei Erkrankungen zu geschehen.
[33.] §. 4. Jeder Pfründner erhält bei seinem Eintritte zwei Hemden, ein
Paar Strümpfe von Leingarn, ein detto von Schafwolle, ein Paar [/] Schuhe, vier
Schnupftücher, eine zwilchene und eine wollzeugene Hose, (die weiblichen Pfründner
statt dessen zwei Röckeln und Spenser von demselben Zeuge). – Spätere Nachschaffungen
werden vom Hausaufseher auf jedesmaliges Ansuchen besorgt. Die Leibwäsche ist alle
acht Tage zu reinigen. Größere Wäsche oder Kleidungsanschaffungen müssen nach den
bestehenden Vorschriften durch Voranschläge, Versteigerungen mittelst Einschreitens der
Haus-, Orts- und Oberbehörden eingeleitet und realisirt werden. – Alle Bett-, Wäsch-
und Kleidungsgeräthe müssen mit dem Hauszeichen dauerhaft kennbar gemacht werden.
[34.] §. 5. Im Erkrankungsfalle hat er Anspruch auf ein besseres Krankenbett,
Wartung, Medikamenten und Krankenkost, ferners auf fleißige ärztliche und
wundärztliche Behandlung, und auf den vorzugsweisen Besuch des Hauspriesters.
[35.] §. 6. Vermag er sich etwas im baren Gelde zu verdienen, so hat er die Hälfte
seines Verdienstes dem Hausaufseher zum Besten der Anstalt abzuliefern, die Hälfte
darf er zu Bestreitung kleinerer Bedürfnisse für sich behalten; hinsichtlich der dem
Pfründner für sich bleibenden Barschaft ist von der Hausmutter und vom Hausaufseher
vorzusorgen, daß nicht dadurch Diebstähle und der zu reichliche Branntweingenuß
veranlaßt werden.
[36.] §. 7. Glaubt ein Pfründner, wie immer gegründeten Anlaß zu Beschwerdeführung
zu haben, so hat er seine Beschwerde dem Hausaufseher oder dem Arzte der Anstalt, als
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin