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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 558 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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558 IV.2 Salzburg: Mühldorf/Inn – Bürgerspital und Bruderhaus (Edition Nr. 28–30) zum endt beywohnen, welches auch von all andern Gots diensten (sonderlich denen, so für die guetthäter oder stiffter und stiffterin des spitals) durch daß ganze jahr verkhindt und gehalten werden, warzue sollen sie aine löb(liche) ordnung gebrauchen, daß ihrer zway und zway nit anderst alß wie die schueller zu kirch gehen. Wofern ain oder der ander krankhheit halben dem opffer der heilligen mesß nicht beywohnen khundte, solle, so es die leibs crefften [727r] vermögen, ein rosencranz aufß wenigist in grosser schwachheit sich und die guetthäter mit fünff andechtigen vatter unser und ave Maria in die heillig funff wunden Christi befelchen. [6.] 6. Ausser Ostern sollen sie aufs wenigist viermal, alß zu Pfingsten, unser lieben Frauen Himelfahrt, Allerheilligen und Weichnachten der heiligen beicht und communion sich theilhafftig machen. [7.] 7. In allen zimer und cämern sollen sie allerhandt geweichte sachen haben, sonderlich daß weichwasser sich, so offt sie außgehen, damit, alß welches ein bewerthes remedium ist, zur abstellung teifflischer anfechtung, in nammen der heiligsten dreyfaltigkheit zubesprengen. [8.] 8. In allen zimer und cämern sollen auf wenigist ein cruzifix gehalten und aufgemacht werden, vor welchen die armen oder pfriendter des spitals zu weilen für unnuzes geschwez, nachröd oder andere örgernuß, so ganz nit gestattet soll werden, ihr andacht verrichten mögen. [9.] 9. Aller zauberey, teifflischer aberglauben, segen und ansprechen, daß durch die gemietter der menschen von Gott abgefihrt, in den irthumb der abgötterey fahlen, sollen sie ganz miesßig gehen, die aber zugegen handlen, sollen nach weiter ermahnung an speiß und trankh von ihren vorstehern und hergebern genzlich gestrafft, und der thätter oder thäterin für die geistliche obrigkheit gestelt [727v] werden. Dergleichen soll man verstehen von den fluechern, schelter und Gotts lösterern inßonderheit der unzichtig reden, geberd und werkhen, im fahl sie ihr pfriendt nit gar verliehren wöllen. [10.] 10. Die behaußung in der gmain stuben und cammer, darinen sie wohnen und ligen, sollen sie rain unnd sauber halten, zum öfftern in der wochen von aller unflätterey seybern, damit nit ein feuer, böse infection oder schödliche khrankhheit verursacht werde. [11.] 11. Sie sollen geistlich- und weltlicher obrigkheit, nit weniger dem geordneten spital verwaltern in billichen sachen genaigtem gehorsam laisten und gebirenten respect erzaigen. [12.] 12. Zu deme auch, in sonderheit wan ein pfriendter oder pfriendtnerin erkhrenkhte, so sollen die pfriendter des spitals auß lieb und barmherzigkheit gegen ihren negsten verbundten sein, so lang er oder sie wegen leibßschwachheit nit fortkhan, ihme oder ihr, bey tag ain- und zu nachts zwo persohnen abgeleset und undter einen der umbgewexlet, demselben oder derselben vleisßig und threulich ohne besoldung, sonder umb Gottes willen außwartten. Die widerspenige sollen nit allein durch geistliche und weltliche obrigkheiten, sondern auch durch ihre verwalter ernstlich gestrafft werden. [13.] 13. Welche persohn nun wider diese obgesezte ain oder mehr articul handlt oder sich ungehorsamb er[728r]zaigt, solle solches durch den haußmaister oder andere mitgenossen denen verwaltern angezaigt und selbige nach gestalt des verprechens und discretion der verwaltern entweder mit der kheichen ein zeitlang oder aufenthaltung ihrer pfriendt und almuesen oder auf andere weiß abgebiesst werden. [14.] 14. Und schliesßlichen, damit sich niemandt der unwissenheit halber zu entschuldigen habe, sollen solche leges und sazung ordentlich beschriben in der gemainen stuben aufgehenkt und den ersten Sambstag jedes monats nach einer geistlichen lection
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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