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IV.2 Salzburg: Mühldorf/Inn – Bürgerspital und Bruderhaus (Edition Nr. 28–30) 563
die gar widerspenstigen aber auf wiederholten ungehorsam nach dem befund der
cumulativ administration aus dem hause verstossen werden.
Auch sollen diese satzungen einem jeden, den man gesinnt ist, in das haus aufzunehmen,
zuvor vorgelesen werden; und wenn jemand [/] so verzärtelt oder eigensinnig ist, daß
er dieser guten ordnung sich gerne und mit freuden zu unterziehen bedenken hat: vom
anfange in dieses milde haus und pfründ nicht an- und aufgenommen werde.
Nr. 30
Ordnung des Bruderhauses in Mühldorf/Inn (Bayern).
Mühldorf, 1799
Archiv: StA Mühldorf, A 250
Randvermerk: In consistorio 18. Dec(em)b(ris) 1799 bestättiget.
Haus-ordnung und satzungen für die einverleibten und einwohner in dem armen
bruderhaus zu Mühldorf, verfaßt bey der hochfürstl(ichen) dekanalvisitation anno 1799.
[1.] Fürs erste: Und vor allen andern sollen sie sich eines gottesfürchtig-,
auferbaulich-, christlichen lebenswandels befleißen, an Sonn- und feyertägen den
hauptgottesdienst vor- und nachmittag andächtig beywohnen, zum oeftern die h(och)
h(eiligen) sakramente empfangen, bey den oefent(lichen) prozessionen, und die müssigen
auch an werktägen bey dem konventamte und vesper oder rosenkranz sich einfinden.
[2.] Zweytens: Sollen sie untereinander den frieden, einigkeit und christliche liebe
halten, sich vom neide, haß und zänkereyen, schwätzereyen in- oder aussers hauses, und
was immer die liebe und tugend verletzen kann, hüten; ehrbar wandeln; und ob sie schon
arm [/] sind, doch in ihrer kleidung und wohnungen alle mögliche reinlichkeit halten,
besonders wenn eines erkranket, sollen sie einander die nothwendige warth thun.
[3.] Drittens: Sollen sie den jahrtägen und andern andachten oder verrichtungen, für
welche ihnen gewisse spenden ertheilt werden, fleißig und andächtig beywohnen und
ihr gebeth für die wohlthäter dem allerhöchsten aufopfern. Wenn jemand aus krankheit
solcher gestifteten andacht nicht beywohnen kann, soll er zu hause für die stifter bethen
und die gewohnliche spend gleich andern zu genießen haben. Ist jemand zur zeit, da eine
solche spend-stiftung gehalten wird, anderswo, zur arbeit gedungen, solle er jene leute, die
ihn aufgenommen, bitten, daß sie ihm erlauben, der gestifteten andacht beyzuwohnen.
Wird ihm dieß nicht gestattet, so hat er auch von der spend nichts zu ziehen und muß
gleichwohl mit seinem arbeitslohn verlieb nehmen.
Jene faule und müssige aber, die aus nachläßigkeit die beywohnung der stiftung
unterlassen, sollen der spend ohne nachsicht beraubet seyn. Der überbleibende rest solle dem
armen hause zu guten kommen und in die rechnung in extra empfang gebracht werden. [/]
[4.] Viertens: Solle für die stifter und wohlthäter dieses hauses alle tage, und zwar zu
mittag um 11 uhr, und auf den abend um ave Maria läuten der hei(lige) rosenkranz mit
litaney und 5 vater unser gebethet, am Samstägen aber oder feyerabend nach denselben
eine geistliche lesung, die auf solchen Sonn- oder festtage anpasset, aus dem ihnen zu
handen gegebenen Goffine oder andern von ihrer geistlichen obrigkeit ihnen gut
geheissenen buche gehalten werden. Und das vorbethen, wie auch diese lesung von einer
hiezu unter ihnen fähigen person geschechen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin