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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 563 -
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IV.2 Salzburg: Mühldorf/Inn – Bürgerspital und Bruderhaus (Edition Nr. 28–30) 563 die gar widerspenstigen aber auf wiederholten ungehorsam nach dem befund der cumulativ administration aus dem hause verstossen werden. Auch sollen diese satzungen einem jeden, den man gesinnt ist, in das haus aufzunehmen, zuvor vorgelesen werden; und wenn jemand [/] so verzärtelt oder eigensinnig ist, daß er dieser guten ordnung sich gerne und mit freuden zu unterziehen bedenken hat: vom anfange in dieses milde haus und pfründ nicht an- und aufgenommen werde. Nr. 30 Ordnung des Bruderhauses in Mühldorf/Inn (Bayern). Mühldorf, 1799 Archiv: StA Mühldorf, A 250 Randvermerk: In consistorio 18. Dec(em)b(ris) 1799 bestättiget. Haus-ordnung und satzungen für die einverleibten und einwohner in dem armen bruderhaus zu Mühldorf, verfaßt bey der hochfürstl(ichen) dekanalvisitation anno 1799. [1.] Fürs erste: Und vor allen andern sollen sie sich eines gottesfürchtig-, auferbaulich-, christlichen lebenswandels befleißen, an Sonn- und feyertägen den hauptgottesdienst vor- und nachmittag andächtig beywohnen, zum oeftern die h(och) h(eiligen) sakramente empfangen, bey den oefent(lichen) prozessionen, und die müssigen auch an werktägen bey dem konventamte und vesper oder rosenkranz sich einfinden. [2.] Zweytens: Sollen sie untereinander den frieden, einigkeit und christliche liebe halten, sich vom neide, haß und zänkereyen, schwätzereyen in- oder aussers hauses, und was immer die liebe und tugend verletzen kann, hüten; ehrbar wandeln; und ob sie schon arm [/] sind, doch in ihrer kleidung und wohnungen alle mögliche reinlichkeit halten, besonders wenn eines erkranket, sollen sie einander die nothwendige warth thun. [3.] Drittens: Sollen sie den jahrtägen und andern andachten oder verrichtungen, für welche ihnen gewisse spenden ertheilt werden, fleißig und andächtig beywohnen und ihr gebeth für die wohlthäter dem allerhöchsten aufopfern. Wenn jemand aus krankheit solcher gestifteten andacht nicht beywohnen kann, soll er zu hause für die stifter bethen und die gewohnliche spend gleich andern zu genießen haben. Ist jemand zur zeit, da eine solche spend-stiftung gehalten wird, anderswo, zur arbeit gedungen, solle er jene leute, die ihn aufgenommen, bitten, daß sie ihm erlauben, der gestifteten andacht beyzuwohnen. Wird ihm dieß nicht gestattet, so hat er auch von der spend nichts zu ziehen und muß gleichwohl mit seinem arbeitslohn verlieb nehmen. Jene faule und müssige aber, die aus nachläßigkeit die beywohnung der stiftung unterlassen, sollen der spend ohne nachsicht beraubet seyn. Der überbleibende rest solle dem armen hause zu guten kommen und in die rechnung in extra empfang gebracht werden. [/] [4.] Viertens: Solle für die stifter und wohlthäter dieses hauses alle tage, und zwar zu mittag um 11 uhr, und auf den abend um ave Maria läuten der hei(lige) rosenkranz mit litaney und 5 vater unser gebethet, am Samstägen aber oder feyerabend nach denselben eine geistliche lesung, die auf solchen Sonn- oder festtage anpasset, aus dem ihnen zu handen gegebenen Goffine oder andern von ihrer geistlichen obrigkeit ihnen gut geheissenen buche gehalten werden. Und das vorbethen, wie auch diese lesung von einer hiezu unter ihnen fähigen person geschechen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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