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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 577 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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IV.3 Salzburg: Salzburg (Stadt) – Bürgerspital, Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 31–35) 577 [10.] Sollen auch die pfründtner und armen, welche es am leib und kräften vermögen, täglichen zu butz und säuberung des creuz gangs und der kirchen, auch des hauses gehalten werden, damit einiger mangl oder unsauberkeit nicht erscheinet, nicht weniger auch schuldig sein, wann im haus, auch sonst etwas zu arbeiten vorfallet, auf begehren und befelch des untermeisters – welcher aber eine gleiche und bescheidenheit hierinen halten solle – sich darbey unweigerlich einstellen, dargegen wann solche mithelfer von mittag biß auf die pfründt-zeit bey solcher arbeit verbleiben, soll jeden ein stuck brodt, wo sie aber allein ein oder 2 stundt arbeiten, nichts alß ihr pfründt gereicht werden. [11.] Soll auch zu einer jede stuben ein eigene diern bestellt werden, welche zur ordentlichen zeit einheitzen, daß feuer bewahren, auch die schwachen heben und legen, denen auch sonst alle nothdurft reichen und alles daß verrichten thuet, was einen getreuen ehehalten gebührt und zuestehet. [12.] Wan ein allmoßen auf die hand auszutheillen ist, so sollen jederzeit die ohnfrauen darzue beruffen, in deren beysein auf daß jenige, was den hauskindern und einfältigen gebührt, also bald in dero pichsen, so in des untermeisters stuben angeheft, [/] gelegt, auch nach empfangung desselben alle sambentlich, so gehen können, alsbald in die kirchen zu kommen gehalten werden, ihr gebett um daß würdige allmoßen, auch für alle gutthäter und stifter fleissig und dankbahrist aufzuopffern. [13.] Soll jedwedern persohn in seiner stuben an seinen orth verbleiben, ihrer arbeit, darin was zuthuen vermag oder gottseligen gesprächen und dem gebett auswarthen und der unnüzen reden sich allerdings enthalten, sich auch der abgestorbenen böth gewandt und verlassenschaft im wenigsten nichts unterfangen, sondern, so sie von etwas wissenschaft haben, dasselbe alsobalden dem untermeister oder dem herrn verwalter anzeigen, auch waß sonsten zu schaden oder nuz des armen hauß gereichen mechte, im wenigsten nicht verhalten, und damit [14.] diesem allen von jeden auf das beste nachgelebt werde, soll der herr verwalter wochentlichen beym armen haus und leithen selbst oder, wan er nicht kann, durch die seinigen zueschauen und bey den armen inquiriren, ob dieser ordnung nicht zuwider gehandlet werde, welchen er als dann schuldiger finden wird, den soll er ersten mit beraubung dera [/] pfründt auf einen tag, dan so keine besserung verhanden ist, soll mit der keuchen abgestraffet werden, leztlichen, da die sachen darnach beschaffen und kein ermahnung helffen will, daß verbrechen einen lob(lichen) stadt magistrat referieren, damit nach gestaltsam der sachen mit dem selben vorwissen die ungehorsammen gar aus dem haus geschaft werden. [15.] Schlieslichen und auf daß ein jeder wisse, welcher gestalten er sich zu verhalten hat, auch keiner mit der unwissenheit sich nicht entschuldigen mag, soll diese ordnung, da es sein kann, alle Quatember in beysein des herrn verwalter ofentlich vorgelesen werden. Geschechen und aufgericht den drey und zwanzigsten monatstag August, alß man zehlet nach der allergnadenreichsten geburt Christi unsers erlösers und seligmachers in eintausend sechs hundert und zechenden jahr. a Am rechten unteren Seitenrand als Reklamant nachgetragen: fründt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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