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IV.3 Salzburg: Salzburg (Stadt) – Bürgerspital, Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 31–35) 577
[10.] Sollen auch die pfründtner und armen, welche es am leib und kräften vermögen,
täglichen zu butz und säuberung des creuz gangs und der kirchen, auch des hauses
gehalten werden, damit einiger mangl oder unsauberkeit nicht erscheinet, nicht weniger
auch schuldig sein, wann im haus, auch sonst etwas zu arbeiten vorfallet, auf begehren
und befelch des untermeisters – welcher aber eine gleiche und bescheidenheit hierinen
halten solle – sich darbey unweigerlich einstellen, dargegen wann solche mithelfer von
mittag biß auf die pfründt-zeit bey solcher arbeit verbleiben, soll jeden ein stuck brodt,
wo sie aber allein ein oder 2 stundt arbeiten, nichts alß ihr pfründt gereicht werden.
[11.] Soll auch zu einer jede stuben ein eigene diern bestellt werden, welche zur
ordentlichen zeit einheitzen, daß feuer bewahren, auch die schwachen heben und
legen, denen auch sonst alle nothdurft reichen und alles daß verrichten thuet, was einen
getreuen ehehalten gebührt und zuestehet.
[12.] Wan ein allmoßen auf die hand auszutheillen ist, so sollen jederzeit die
ohnfrauen darzue beruffen, in deren beysein auf daß jenige, was den hauskindern und
einfältigen gebührt, also bald in dero pichsen, so in des untermeisters stuben angeheft, [/]
gelegt, auch nach empfangung desselben alle sambentlich, so gehen können, alsbald in die
kirchen zu kommen gehalten werden, ihr gebett um daß würdige allmoßen, auch für alle
gutthäter und stifter fleissig und dankbahrist aufzuopffern.
[13.] Soll jedwedern persohn in seiner stuben an seinen orth verbleiben, ihrer arbeit,
darin was zuthuen vermag oder gottseligen gesprächen und dem gebett auswarthen
und der unnüzen reden sich allerdings enthalten, sich auch der abgestorbenen böth
gewandt und verlassenschaft im wenigsten nichts unterfangen, sondern, so sie von etwas
wissenschaft haben, dasselbe alsobalden dem untermeister oder dem herrn verwalter
anzeigen, auch waß sonsten zu schaden oder nuz des armen hauß gereichen mechte, im
wenigsten nicht verhalten, und damit
[14.] diesem allen von jeden auf das beste nachgelebt werde, soll der herr verwalter
wochentlichen beym armen haus und leithen selbst oder, wan er nicht kann, durch die
seinigen zueschauen und bey den armen inquiriren, ob dieser ordnung nicht zuwider
gehandlet werde, welchen er als dann schuldiger finden wird, den soll er ersten mit
beraubung dera [/] pfründt auf einen tag, dan so keine besserung verhanden ist, soll mit
der keuchen abgestraffet werden, leztlichen, da die sachen darnach beschaffen und kein
ermahnung helffen will, daß verbrechen einen lob(lichen) stadt magistrat referieren, damit
nach gestaltsam der sachen mit dem selben vorwissen die ungehorsammen gar aus dem
haus geschaft werden.
[15.] Schlieslichen und auf daß ein jeder wisse, welcher gestalten er sich zu verhalten
hat, auch keiner mit der unwissenheit sich nicht entschuldigen mag, soll diese ordnung,
da es sein kann, alle Quatember in beysein des herrn verwalter ofentlich vorgelesen
werden. Geschechen und aufgericht den drey und zwanzigsten monatstag August, alß
man zehlet nach der allergnadenreichsten geburt Christi unsers erlösers und seligmachers
in eintausend sechs hundert und zechenden jahr.
a Am rechten unteren Seitenrand als Reklamant nachgetragen: fründt.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin