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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 582 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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582 IV.3 Salzburg: Salzburg (Stadt) – Bürgerspital, Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 31–35) instruction, erstlich dem siechenmaister als dem hausvatter zehaben auferlegt würdt, sollen auch gemelte punncten aufs wennigist viermall im jar, alß zu quattemberzeiten allen vorgeleßen und in der stuben in dem angesicht jederzeit aufgehennckht werden. Geben den dritten tag May anno sechzechenhundert neunzechen. Ad mandatum r(eferendissi)mi consistorii salisburgensis Jacobus Grienöckla Infra dicti metro(politani) f(ü)rst(liches) consistorii Jakob Notarius subs(crip)ti tit(tulus) etc. Nr. 35 Ordnung und Speiseordnung des Bürgerspitals in Salzburg. 1803 April 30 Archiv: SLA, Churf. u. k. k. österr. Regierung XLVI B 3 Ordnung und gebothe, welche sowohl die säment(lichen) pfründtner als auch die dienstbothen in diesem bürgerspital zu beobachten und halten haben. [1.] 1tens Da dergleichen stiftungen vorzüglich Gott zu lob und ehre und dann den armen und preßhaften menschen zur hilfe und unterstützung durch underschiedlich gottselige vorfahrer gewidmet sind und daher geistliche güter genennet werden, als sollen darin alle unzüchtig und bösen handlungen, haß und neid, gotteslästerungen und andere scheltworte, spiel, zank und uneinigkeit und was immer einem ehrbar und Gott gefälligen wandel zu wider ist, [/] verbotten seyn. [2.] 2tens Sollen alle pfründner und dienstbothen einem jeweiligen herrn verwalter als ihrer dieß orts vorgesetzten obrigkeit treu, willig und gehorsam seyn, demselben die gebührende ehr bezeigen und sich seinen anordnungen keineswegs widersetzen. Dann ist auch jede pfründt-person verbunden, so gleich beym eintritt in dieß spital dem herrn verwalter nicht nur allein das damals besitzend allfällige vermögen, es seye viel oder wenig, treulich zu entdecken und dem spitale wirklich zuzubringen, sondern auch im falle ihr hinnach eine erbschaft anfallen solle, solche ebenfalls dem herrn verwalter ge[/]bührend anzuzeigen und nicht das mindeste verschwaigen. Hingegen stehet selber zu gewarten, was ihr etwo nach maß der wirklich eingebrachten summe vom dem wohllöb(lichen) stadtmagistrate zu einer einspend oder andere freyen disposition zugelassen und vergünstiget wird. Wer aber dieses nicht thut, wird im spital nicht mehr geduldet, sondern sogleich ohne aller rücksicht hinausgeschaft werden, und weil [3.] 3tens dieses gotteshaus den spitallern zum guten nicht ohne großen kösten einen eigenen pfarrer und seelsorger unterhaltet, so solle ihm ein jedes, es seye pfründner, dienst[/]both oder anderer inwohner, mit allen geistlichen rechten unterworfen seyn und allen schuldigen gehorsam und respect leisten. [4.] 4tens Soll sich ein jedes um täglich um 7 uhr bey der heil(igen) meße, dann um 12 uhr bey dem heil(igen) rosenkranz, wie auch abends im sommer um 6 uhr und im winter gleich nach dem gebethläuten bey der litaney und eben so auch zu den gewöhnlichen stundgebethen zu rechter zeit (außer erheblichen ursachen) unausbleiblich einfinden. a Unsichere Lesart.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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