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582 IV.3 Salzburg: Salzburg (Stadt) – Bürgerspital, Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 31–35)
instruction, erstlich dem siechenmaister als dem hausvatter zehaben auferlegt würdt,
sollen auch gemelte punncten aufs wennigist viermall im jar, alß zu quattemberzeiten
allen vorgeleßen und in der stuben in dem angesicht jederzeit aufgehennckht werden.
Geben den dritten tag May anno sechzechenhundert neunzechen.
Ad mandatum r(eferendissi)mi consistorii salisburgensis
Jacobus Grienöckla
Infra dicti metro(politani) f(ü)rst(liches) consistorii
Jakob Notarius subs(crip)ti tit(tulus) etc.
Nr. 35
Ordnung und Speiseordnung des Bürgerspitals in Salzburg.
1803 April 30
Archiv: SLA, Churf. u. k. k. österr. Regierung XLVI B 3
Ordnung und gebothe, welche sowohl die säment(lichen) pfründtner als auch die
dienstbothen in diesem bürgerspital zu beobachten und halten haben.
[1.] 1tens Da dergleichen stiftungen vorzüglich Gott zu lob und ehre und dann den
armen und preßhaften menschen zur hilfe und unterstützung durch underschiedlich
gottselige vorfahrer gewidmet sind und daher geistliche güter genennet werden, als sollen
darin alle unzüchtig und bösen handlungen, haß und neid, gotteslästerungen und andere
scheltworte, spiel, zank und uneinigkeit und was immer einem ehrbar und Gott gefälligen
wandel zu wider ist, [/] verbotten seyn.
[2.] 2tens Sollen alle pfründner und dienstbothen einem jeweiligen herrn verwalter
als ihrer dieß orts vorgesetzten obrigkeit treu, willig und gehorsam seyn, demselben die
gebührende ehr bezeigen und sich seinen anordnungen keineswegs widersetzen.
Dann ist auch jede pfründt-person verbunden, so gleich beym eintritt in dieß spital
dem herrn verwalter nicht nur allein das damals besitzend allfällige vermögen, es seye
viel oder wenig, treulich zu entdecken und dem spitale wirklich zuzubringen, sondern
auch im falle ihr hinnach eine erbschaft anfallen solle, solche ebenfalls dem herrn
verwalter ge[/]bührend anzuzeigen und nicht das mindeste verschwaigen. Hingegen
stehet selber zu gewarten, was ihr etwo nach maß der wirklich eingebrachten summe vom
dem wohllöb(lichen) stadtmagistrate zu einer einspend oder andere freyen disposition
zugelassen und vergünstiget wird. Wer aber dieses nicht thut, wird im spital nicht mehr
geduldet, sondern sogleich ohne aller rücksicht hinausgeschaft werden, und weil
[3.] 3tens dieses gotteshaus den spitallern zum guten nicht ohne großen kösten einen
eigenen pfarrer und seelsorger unterhaltet, so solle ihm ein jedes, es seye pfründner,
dienst[/]both oder anderer inwohner, mit allen geistlichen rechten unterworfen seyn und
allen schuldigen gehorsam und respect leisten.
[4.] 4tens Soll sich ein jedes um täglich um 7 uhr bey der heil(igen) meße, dann um 12
uhr bey dem heil(igen) rosenkranz, wie auch abends im sommer um 6 uhr und im winter
gleich nach dem gebethläuten bey der litaney und eben so auch zu den gewöhnlichen
stundgebethen zu rechter zeit (außer erheblichen ursachen) unausbleiblich einfinden.
a Unsichere Lesart.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin