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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 593 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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IV.5 Salzburg: Zell im Pinzgau – Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 38–39) 593 IV.5 Salzburg: Zell im Pinzgau – Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 38–39) Nr. 38 Ordnung des Bruderhauses in Zell im Pinzgau. Zell im Pinzgau, 1800 Februar 22 Archiv: PfA Zell am See, K. 130, Fasz. Bruder- und Leprosenhaus 1800–1875 II Rückvermerk: In consist(orio) 30. Apr(ilis) 1800. Approbirt und rückzuschließen. Retentis apud acta copiis. Entwurf einer neuen bruderhaus-ordnung für den markt Zell im Pinz- gau, de dato 22ten Februar 1800. Lit. D. Entwurf einer bruderhaus-ordnung für den markt Zell im Pingau [1.] 1. Sollen alle einverleibten einen ehrbaren frommen lebenswandel führen und alle monathe einmal, wie auch an den hauptfesttägen, sich zur beicht verfügen, dann das heilige sakrament des altars empfangen. [2.] 2. Wenn eine person in dem bruderhause mit dem heiligen sakrament des altars oder der letzten oelung versehen wird, sollen alle, die schwachheit halber nicht verhindert sind, dasselbe begleiten, auch da eine person in diesem hause mit tod abgehet, dem begräbniß und dem seelengottesdienst beywohnen. [/] [3.] 3. Jede person soll ihr vermögen dem verwalter getreulich anzeigen, und hievon nichts verschweigen, damit auf ihr hinscheiden dem bruderhaus nichts entzogen, sondern der sämmtliche verlaß dem institut nach der bisher eingeführten gewohnheit als eigenthum verbleibe. [4.] 4. Soll keine person ohne wissen und bewilligung des verwalters außer dem hause über nacht ausbleiben, auch zeitlich auf den abend heimkommen, indem bey längerm ausbleiben niemand mehr eingelassen würde. [5.] 5. Soll keine [person] in ihre kammer weder bey tag noch bey der nacht einiges licht tragen, sondern ihre arbeit bey der allgemeinen kerze in der stuben verrichten, dann längstens um 8 bis 9 uhr sich zu [/] bette begeben, es sollen auch alle lichter und feuer wohl versichert seyn, und nicht gestattet werden, daß außer der ordentlichen kochzeit jemand ein besonders feuer in der küche oder anderswo aufzinde. [6.] 6. Wenn eine häusliche arbeit als holz- und wassertragen, so andere gemeine verrichtungen, vorfallen, sollen die eingeleibten, so weit es ihre kräfte zulassen, sich davon nicht entziehen, sondern unweigerlich dabei einfinden. [7.] 7. Soll jede person in der stube an ihrem angewiesenen platze verbleiben,
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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Library
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