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IV.5 Salzburg: Zell im Pinzgau – Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 38–39) 593
IV.5 Salzburg: Zell im Pinzgau – Bruderhaus und Leprosenhaus
(Edition Nr. 38–39)
Nr. 38
Ordnung des Bruderhauses in Zell im Pinzgau.
Zell im Pinzgau, 1800 Februar 22
Archiv: PfA Zell am See, K. 130, Fasz. Bruder- und Leprosenhaus 1800–1875 II
Rückvermerk: In consist(orio) 30. Apr(ilis) 1800. Approbirt und rückzuschließen. Retentis
apud acta copiis. Entwurf einer neuen bruderhaus-ordnung für den markt Zell im Pinz-
gau, de dato 22ten Februar 1800. Lit. D.
Entwurf einer bruderhaus-ordnung für den markt Zell im Pingau
[1.] 1. Sollen alle einverleibten einen ehrbaren frommen lebenswandel führen und
alle monathe einmal, wie auch an den hauptfesttägen, sich zur beicht verfügen, dann das
heilige sakrament des altars empfangen.
[2.] 2. Wenn eine person in dem bruderhause mit dem heiligen sakrament des altars
oder der letzten oelung versehen wird, sollen alle, die schwachheit halber nicht verhindert
sind, dasselbe begleiten, auch da eine person in diesem hause mit tod abgehet, dem
begräbniß und dem seelengottesdienst beywohnen. [/]
[3.] 3. Jede person soll ihr vermögen dem verwalter getreulich anzeigen, und hievon
nichts verschweigen, damit auf ihr hinscheiden dem bruderhaus nichts entzogen,
sondern der sämmtliche verlaß dem institut nach der bisher eingeführten gewohnheit als
eigenthum verbleibe.
[4.] 4. Soll keine person ohne wissen und bewilligung des verwalters außer dem hause
über nacht ausbleiben, auch zeitlich auf den abend heimkommen, indem bey längerm
ausbleiben niemand mehr eingelassen würde.
[5.] 5. Soll keine [person] in ihre kammer weder bey tag noch bey der nacht einiges
licht tragen, sondern ihre arbeit bey der allgemeinen kerze in der stuben verrichten, dann
längstens um 8 bis 9 uhr sich zu [/] bette begeben, es sollen auch alle lichter und feuer
wohl versichert seyn, und nicht gestattet werden, daß außer der ordentlichen kochzeit
jemand ein besonders feuer in der küche oder anderswo aufzinde.
[6.] 6. Wenn eine häusliche arbeit als holz- und wassertragen, so andere gemeine
verrichtungen, vorfallen, sollen die eingeleibten, so weit es ihre kräfte zulassen, sich davon
nicht entziehen, sondern unweigerlich dabei einfinden.
[7.] 7. Soll jede person in der stube an ihrem angewiesenen platze verbleiben,
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin