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IV.5 Salzburg: Zell im Pinzgau – Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 38–39) 595
haus über nacht ausbleiben, auch zeitlich auf den abend heimkomen, so wie dann auch
keiner fremden persohn alldort die nachtherberg zugestatten ist.
[6.] 6. Soll keine [person] in ihr kamer weder bey tag noch bey der nacht einiges
licht tragen, sondern sich zeitlich zu bett begeben, es sollen auch alle liechter und feuer
wohl versichert seyn, und nicht gestattet werden, daß ausser der ordent(lich)en kochzeita
jemand ein besonderes feuer in der küche oder anderswo aufzinde.
[7.] 7. Wenn eine häußliche arbeit als holz und wassertragen, so andere gemeine
verrichtungen vorfallen, sollen die eingeleibten [/], soweit es ihre kräfte zulassen, sich
davon nicht entziehen, sondern unweiger(lich) dabey einfinden.
[8.] 8. Solle jede persohn in der stube an ihren angewisenen platz verbleiben, auf den
bisherigen herkommen gemäß nachmittag zwischen 3 und 4 uhr in der nächst dem haus
befindlichen kapelle den heiligen rosenkranz samt der litaney und schutzgebett fir die
stifter und wohlthätter abbethen.
[9.] 9. Solle den einverleibten in krankheitsfällen eine bessere kost, in wie weit es der
kirurg nöthig findet und die mittel es zulassen, dargereichet werden.
[10.] 10. Falls in dem haus ein oder mehrere persohnenb [/] krank und liegerhaft
würden, soll der verwalter aus dem gesinde einige zur auswarth anstellen, auch in
weigerungsfall dieselbe unter bedrohlicher strafe dazu anhalten.
[11.] 11. Wenn ein ehepar in das haus aufgenommen würde, wovon eines mit tod
abgienge, solle dem hinterlassenen theil wieder in das haus zu heurathen keineswegs
gestattet werden, sondern vielmehr ganz aus dem hause ziehen, und damit
[12.] 12. allen diesem genau nachgelebet werde, und keiner mit der unwissenheit sich
entschuldigen möge, soll der verwalter diese ordnung den eingeleibten persohnen alle
Quatember offentlich vorlesen, auch überhaupt alle wochen embsige nach[/]sicht pflegen,
und wenn er jemand fehl oder nachlässig finden würde, anfangs mit einem verweiß
bestrafen und, da keine besserung erfolgen wollte, sodann der geist- und weltlichen
administration der weiteren bestrafung halber die gebihrende anzeige leisten, welcher
nach beschaffenheit der umstände eine solche widersinige persohn von dem leprosenhauß
ganz zu verstossen vorbehalten bleiben soll.
Geschehen und aufgerichtet den 24. Febr(uar) 1800
Franz Xaver Haas, pfarrsvikar m. p.
Fr(anz) A. Dickacher, pfleger m. p.
a Unleserlicher Wortteil nach koch- getilgt.
b Folgt krank und lieger, getilgt.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin