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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 595 -
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IV.5 Salzburg: Zell im Pinzgau – Bruderhaus und Leprosenhaus (Edition Nr. 38–39) 595 haus über nacht ausbleiben, auch zeitlich auf den abend heimkomen, so wie dann auch keiner fremden persohn alldort die nachtherberg zugestatten ist. [6.] 6. Soll keine [person] in ihr kamer weder bey tag noch bey der nacht einiges licht tragen, sondern sich zeitlich zu bett begeben, es sollen auch alle liechter und feuer wohl versichert seyn, und nicht gestattet werden, daß ausser der ordent(lich)en kochzeita jemand ein besonderes feuer in der küche oder anderswo aufzinde. [7.] 7. Wenn eine häußliche arbeit als holz und wassertragen, so andere gemeine verrichtungen vorfallen, sollen die eingeleibten [/], soweit es ihre kräfte zulassen, sich davon nicht entziehen, sondern unweiger(lich) dabey einfinden. [8.] 8. Solle jede persohn in der stube an ihren angewisenen platz verbleiben, auf den bisherigen herkommen gemäß nachmittag zwischen 3 und 4 uhr in der nächst dem haus befindlichen kapelle den heiligen rosenkranz samt der litaney und schutzgebett fir die stifter und wohlthätter abbethen. [9.] 9. Solle den einverleibten in krankheitsfällen eine bessere kost, in wie weit es der kirurg nöthig findet und die mittel es zulassen, dargereichet werden. [10.] 10. Falls in dem haus ein oder mehrere persohnenb [/] krank und liegerhaft würden, soll der verwalter aus dem gesinde einige zur auswarth anstellen, auch in weigerungsfall dieselbe unter bedrohlicher strafe dazu anhalten. [11.] 11. Wenn ein ehepar in das haus aufgenommen würde, wovon eines mit tod abgienge, solle dem hinterlassenen theil wieder in das haus zu heurathen keineswegs gestattet werden, sondern vielmehr ganz aus dem hause ziehen, und damit [12.] 12. allen diesem genau nachgelebet werde, und keiner mit der unwissenheit sich entschuldigen möge, soll der verwalter diese ordnung den eingeleibten persohnen alle Quatember offentlich vorlesen, auch überhaupt alle wochen embsige nach[/]sicht pflegen, und wenn er jemand fehl oder nachlässig finden würde, anfangs mit einem verweiß bestrafen und, da keine besserung erfolgen wollte, sodann der geist- und weltlichen administration der weiteren bestrafung halber die gebihrende anzeige leisten, welcher nach beschaffenheit der umstände eine solche widersinige persohn von dem leprosenhauß ganz zu verstossen vorbehalten bleiben soll. Geschehen und aufgerichtet den 24. Febr(uar) 1800 Franz Xaver Haas, pfarrsvikar m. p. Fr(anz) A. Dickacher, pfleger m. p. a Unleserlicher Wortteil nach koch- getilgt. b Folgt krank und lieger, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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