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626 V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46)
der herr beneficiat und herr spitalverwalter nicht überall und allezeit gegenwärtig seyn,
weder soviel augen haben, daß sie auf alles ein obachtsames aug tragen können, so wird
in einem jeden zimmer, und zwar bey denen männern ein so genannter stubenvatter, bey
denen weibern aber eine stubenmutter auß denen pfriendnern erwehlet und aufgestellet
werden, welche dann die obsicht auf alle unordnungen tragen und die übertretter
mit bescheidenheit ermahnen. Dahingegen die übrigen pfriendtner diesem ihrem
vorgesezten stubenvatter oder stubenmutter in allen billichen sachen die schuldige ehr
und gehorsam bey sonst unvermeydlicher straff erweisen sollen. Damit sich aber niemand
einer unwissenheit entschuldigen könne, so sollen diese satz und ordnungen [145r] (von
welchen ein exemplar ein jeweiliger herr beneficiat und eines der herr spitalverwalter
allezeit in handen haben wird) durch den geistlichen herrn beneficiaten in gegenwart
des herrn spitalverwalters allen und jeden spitälern wenigstens zweymal im jahr zur
schuldigsten befolgung und nachlebung gantz bedeutlich vorgelesen, denen aber, die
nicht wohldeutsch verstehen, in der windischen sprache verdolmetschet werden. Wornach
sich dann ein jeder zu richten, den schuldigen gehorsam in allen stucken zu bezeügen und
sich vor der straff und schaden zu hütten wissen wird.
Klagenfurt, den [sine dato].
Nr. 44
Ordnung des Armenhauses in Klagenfurt.
Klagenfurt, 1756 Oktober 1
Archiv: KLA, Armen-, Kranken- und Zuchthausverwaltung, Sch. 2, Nr. 301 (als Vorlage siehe
Nr. 43)
Druck: olexiNSki, Armen- und Krankenpflege 116–121.
Nachdeme biß anhero mit besonderen mißfallen beobachtet worden ist, daß in dem
hiesigen armenhauß von ein so anderen innwohneren verschiedene übertrett- und
unordnungen zur allgemeinen ärgernuß und nicht ohne schwärer beleydigung Gottes
verüebt, auch denen obern der schuldige respect und gehorsamb öffters nicht bezeiget
werde, nicht minder daß sich verschiedene innwohner auffs bettlen verlegen und
somit dem erlassenen allerhöchsten gebott zuwider handlen, auch anbey sich auf den
schändlichen müssigang begeben, der täglichen hei(ligen) [/] meeß und gebett ohne
erhebliche ursachen oder entschuldigung nicht beywohnen, auch sonsten ein zanckend-
rachgierig und neidvolles, mithin gottloses leben führen, desgleichen auch ein und andere
sich sehr unsauber halten, einige aber (besonders dijenige, so was gestifftes genüssen) auf
ihre stiffter und wolthätter mit dem schuldigen gebett wenig gedencken oder wohl gar
sich schämen, mit der gestifften kleidung oder zeichen bey denen processionen und in
der kirchen bey dem Gottesdienst zu erscheinen, auch öffters ohne erlaubnus außgehen
und gar berauschter oder bey spatter nacht wider nacher hauß kommen, wie und wann
es ihnen beliebet hat oder wohl gar ohne vorwissen und erlaubnus des herren directoris
oder des inspectoris über nacht außbleiben, öffters auch unter dem vorwand, daß sie
kirchfarten gegangen wären: welche unordnungen und [/] mißhandlungen aber um so
weniger mehr geduldet werden können, alß solche wider gutte zucht und ehrbarkeit, auch
wider Gott und das ewige seelenheyl lauffen.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin