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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 626 -
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626 V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) der herr beneficiat und herr spitalverwalter nicht überall und allezeit gegenwärtig seyn, weder soviel augen haben, daß sie auf alles ein obachtsames aug tragen können, so wird in einem jeden zimmer, und zwar bey denen männern ein so genannter stubenvatter, bey denen weibern aber eine stubenmutter auß denen pfriendnern erwehlet und aufgestellet werden, welche dann die obsicht auf alle unordnungen tragen und die übertretter mit bescheidenheit ermahnen. Dahingegen die übrigen pfriendtner diesem ihrem vorgesezten stubenvatter oder stubenmutter in allen billichen sachen die schuldige ehr und gehorsam bey sonst unvermeydlicher straff erweisen sollen. Damit sich aber niemand einer unwissenheit entschuldigen könne, so sollen diese satz und ordnungen [145r] (von welchen ein exemplar ein jeweiliger herr beneficiat und eines der herr spitalverwalter allezeit in handen haben wird) durch den geistlichen herrn beneficiaten in gegenwart des herrn spitalverwalters allen und jeden spitälern wenigstens zweymal im jahr zur schuldigsten befolgung und nachlebung gantz bedeutlich vorgelesen, denen aber, die nicht wohldeutsch verstehen, in der windischen sprache verdolmetschet werden. Wornach sich dann ein jeder zu richten, den schuldigen gehorsam in allen stucken zu bezeügen und sich vor der straff und schaden zu hütten wissen wird. Klagenfurt, den [sine dato]. Nr. 44 Ordnung des Armenhauses in Klagenfurt. Klagenfurt, 1756 Oktober 1 Archiv: KLA, Armen-, Kranken- und Zuchthausverwaltung, Sch. 2, Nr. 301 (als Vorlage siehe Nr. 43) Druck: olexiNSki, Armen- und Krankenpflege 116–121. Nachdeme biß anhero mit besonderen mißfallen beobachtet worden ist, daß in dem hiesigen armenhauß von ein so anderen innwohneren verschiedene übertrett- und unordnungen zur allgemeinen ärgernuß und nicht ohne schwärer beleydigung Gottes verüebt, auch denen obern der schuldige respect und gehorsamb öffters nicht bezeiget werde, nicht minder daß sich verschiedene innwohner auffs bettlen verlegen und somit dem erlassenen allerhöchsten gebott zuwider handlen, auch anbey sich auf den schändlichen müssigang begeben, der täglichen hei(ligen) [/] meeß und gebett ohne erhebliche ursachen oder entschuldigung nicht beywohnen, auch sonsten ein zanckend- rachgierig und neidvolles, mithin gottloses leben führen, desgleichen auch ein und andere sich sehr unsauber halten, einige aber (besonders dijenige, so was gestifftes genüssen) auf ihre stiffter und wolthätter mit dem schuldigen gebett wenig gedencken oder wohl gar sich schämen, mit der gestifften kleidung oder zeichen bey denen processionen und in der kirchen bey dem Gottesdienst zu erscheinen, auch öffters ohne erlaubnus außgehen und gar berauschter oder bey spatter nacht wider nacher hauß kommen, wie und wann es ihnen beliebet hat oder wohl gar ohne vorwissen und erlaubnus des herren directoris oder des inspectoris über nacht außbleiben, öffters auch unter dem vorwand, daß sie kirchfarten gegangen wären: welche unordnungen und [/] mißhandlungen aber um so weniger mehr geduldet werden können, alß solche wider gutte zucht und ehrbarkeit, auch wider Gott und das ewige seelenheyl lauffen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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