Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Medizin
Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Page - 628 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 628 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

Image of the Page - 628 -

Image of the Page - 628 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

Text of the Page - 628 -

628 V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) über ihren nachsten außbrechen, weder demselben durch viehische ungebührliche nachnahmen lästeren und schänden, welches wider Gott und die liebe des nächsten ist. Ab[/]sonderlich aber sollen sie die zwey bekannten und in dergleichen häußer meistens regierenden laster, nemblich dem neyd und ungedult mit allen kräfften vermeiden. Wer nun in denen abgemelten untugenden und lastern schuldig befunden wird, der solle erstlichen durch den stubenvatter oder stubenmutter güttlich, andertens aber durch den armenhauß inspectoren mit allen ernst und schärffe zur künfftigen besserung ermahnet, daß dritte mahl aber nach guth befund des herrn directoris mit einer empfindlichen bueß gezüchtiget und wann so dan alles dises nicht helffen, sondern der oder die schuldig befundene in seiner boßheit verharren wolte, derselbe solle alß ein raudiges schaaff und des allmosens und guetthatten unwürdiger mensch gar auß dem armenhauß verstossen werden. [7.] 7mo Sollen alle innwohner dises armenhauses, [/] niemand außgenommen, den herrn directori, dann dem inspectori, stubenvatter und stubenmutter (welche deswegen aufgestellet seind, damit sie die obsicht auf alle unordnungen ihrer respective zimmer tragen und die übertrettere mit bescheidenheit ermahnen sollen) alß ihren vorgesezten obrigkeiten schuldige lieb und ehrerbietung beweisen, auch ihnen in allen billichen sachen, so zur zucht und wohlseyn des armenhauß gehörig mit grösten fleiß und pflicht gehorsamen, dann wer sich dem gewalt seiner vorgesezten obrigkeit widersezet, derjenige widersezet sich der anordnung Gottes, dessen stell die vorgesezte obrigkeit auf erden vertrittet. [8.] 8vo Sollen alle innwohner des armenhauß sich ehrbar und sauber halten, öffters ihre kleider, hemder und bethgewand von ungeziffer säubern, ihre habende camerl und respective zimmer [/] allzeit sauber halten, solchemnach unter ihnen jeder in seinen zimmer die tägliche außtheilung zu solcher verrichtung getroffen werden solle. NB: Nicht weniger solle die noth am gehörigen orth, das ist auf dem abtritt, nicht aber an ein mauer des hauß oder einen offentlichen orth, allwo man gesehen wird, verrichten. Es sollen aber auch die abtritt allzeit sauber gehalten werden, damit jedermann darauff gehen könne und niemand ursach habe, wegen der unsauberkeit des abtritts seine noth an einem anderen orth zu verrichten. [9.] 9no So fern ein manns- oder weibspersohn kranck wurde, so solle der vatter oder stubenmutter, wo die krancke persohn sich befindet, verbunden sein, alsogleich der geistlichkeit und dem armenhauß ordinario herrn doctori Vest, welcher dises barmherzige werk auß [/] liebe der armuth und über sich genohmen hat, die anzeige zu machen durch sich oder durch wem gescheiden auß dem betreffenden zimmer, damit solche krancke persohn sowohl mit geistlichen alß weltlichen mittel versehen werden könne. So fern weiters jemand v(on) disem oder anderen zimmer das leibliche werck der barmherzigkeit üben und einen solchen krancken besuchen, der oder die solle dises nicht zu einer zeit thuen, da der priester und seelsorger den krancken beystehet, noch weniger sollen andere, welche nicht darzue gehören, wan der krancke in zügen greiffet, zu dem sterbenden lauffen, um das beth herum stehen, ihme in das gesicht gaffen und also noch zu lezt in seinen abdruck gar offt einen widerwillen verursachen und dem sterbenden in guten gedancken irr machen, sondern viel mehr solle jeder in seinen camerl ruhig [/] verbleiben und dem barmherzigen Gott für die in zügen ligende persohn um einen glüklichen todt bitten. Wann nun solche persohn mit todt abgehet, so soll sich auch ein jeder des todts erinnern und gedencken, daß ihme der todt gewiß, die stund des todes aber ungewiß aufgesezet, folgsam wann er (wie es gar offt beschiehet) eines gähen todts und in sünden verstürbe, seine seel
back to the  book Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2"
Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Spital als Lebensform