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628 V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46)
über ihren nachsten außbrechen, weder demselben durch viehische ungebührliche
nachnahmen lästeren und schänden, welches wider Gott und die liebe des nächsten ist.
Ab[/]sonderlich aber sollen sie die zwey bekannten und in dergleichen häußer meistens
regierenden laster, nemblich dem neyd und ungedult mit allen kräfften vermeiden. Wer
nun in denen abgemelten untugenden und lastern schuldig befunden wird, der solle
erstlichen durch den stubenvatter oder stubenmutter güttlich, andertens aber durch den
armenhauß inspectoren mit allen ernst und schärffe zur künfftigen besserung ermahnet,
daß dritte mahl aber nach guth befund des herrn directoris mit einer empfindlichen bueß
gezüchtiget und wann so dan alles dises nicht helffen, sondern der oder die schuldig
befundene in seiner boßheit verharren wolte, derselbe solle alß ein raudiges schaaff und
des allmosens und guetthatten unwürdiger mensch gar auß dem armenhauß verstossen
werden.
[7.] 7mo Sollen alle innwohner dises armenhauses, [/] niemand außgenommen, den
herrn directori, dann dem inspectori, stubenvatter und stubenmutter (welche deswegen
aufgestellet seind, damit sie die obsicht auf alle unordnungen ihrer respective zimmer
tragen und die übertrettere mit bescheidenheit ermahnen sollen) alß ihren vorgesezten
obrigkeiten schuldige lieb und ehrerbietung beweisen, auch ihnen in allen billichen
sachen, so zur zucht und wohlseyn des armenhauß gehörig mit grösten fleiß und pflicht
gehorsamen, dann wer sich dem gewalt seiner vorgesezten obrigkeit widersezet, derjenige
widersezet sich der anordnung Gottes, dessen stell die vorgesezte obrigkeit auf erden
vertrittet.
[8.] 8vo Sollen alle innwohner des armenhauß sich ehrbar und sauber halten, öffters
ihre kleider, hemder und bethgewand von ungeziffer säubern, ihre habende camerl und
respective zimmer [/] allzeit sauber halten, solchemnach unter ihnen jeder in seinen
zimmer die tägliche außtheilung zu solcher verrichtung getroffen werden solle.
NB: Nicht weniger solle die noth am gehörigen orth, das ist auf dem abtritt, nicht
aber an ein mauer des hauß oder einen offentlichen orth, allwo man gesehen wird,
verrichten. Es sollen aber auch die abtritt allzeit sauber gehalten werden, damit jedermann
darauff gehen könne und niemand ursach habe, wegen der unsauberkeit des abtritts seine
noth an einem anderen orth zu verrichten.
[9.] 9no So fern ein manns- oder weibspersohn kranck wurde, so solle der vatter oder
stubenmutter, wo die krancke persohn sich befindet, verbunden sein, alsogleich der
geistlichkeit und dem armenhauß ordinario herrn doctori Vest, welcher dises barmherzige
werk auß [/] liebe der armuth und über sich genohmen hat, die anzeige zu machen durch
sich oder durch wem gescheiden auß dem betreffenden zimmer, damit solche krancke
persohn sowohl mit geistlichen alß weltlichen mittel versehen werden könne. So fern
weiters jemand v(on) disem oder anderen zimmer das leibliche werck der barmherzigkeit
üben und einen solchen krancken besuchen, der oder die solle dises nicht zu einer zeit
thuen, da der priester und seelsorger den krancken beystehet, noch weniger sollen andere,
welche nicht darzue gehören, wan der krancke in zügen greiffet, zu dem sterbenden lauffen,
um das beth herum stehen, ihme in das gesicht gaffen und also noch zu lezt in seinen
abdruck gar offt einen widerwillen verursachen und dem sterbenden in guten gedancken
irr machen, sondern viel mehr solle jeder in seinen camerl ruhig [/] verbleiben und dem
barmherzigen Gott für die in zügen ligende persohn um einen glüklichen todt bitten. Wann
nun solche persohn mit todt abgehet, so soll sich auch ein jeder des todts erinnern und
gedencken, daß ihme der todt gewiß, die stund des todes aber ungewiß aufgesezet, folgsam
wann er (wie es gar offt beschiehet) eines gähen todts und in sünden verstürbe, seine seel
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin