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V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) 635
a) für pfründner
Wer die oben aufgeführte instruction nicht befolget, wird im ersten falle nach verhältnisß,
je nach dem das verbrechen gröser [/] oder kleiner ist, mit sperung der pfründe von 8
tagen, in zweyten falle auf 14 tage, das dritemahl mit einen monate und endlich das
viertemahl mit gänzlicher einziehung der pfründe und entfernung aus dem hause
bestrafet werden.
b) Für die gastleuthe und für den hausknecht
Der die instruction nicht befolget, wird für das erstemahl mit personal arrest von 1–12
stunden (nach dem das verbrechen ist), in zweyten fall 24 bis 48 stunden und in dritten
falle mit gänzlicher entfernung aus dem spital bestraft. [/]
Instruction für einen messner in bürgerspital zu Klagenfurt
[33.] 1. Hat er für die ihm von der verwaltung anvertrauten kirchen paramente zu
haften und zu sorgen, daß dieselben gehörig aufbewahret und rein erhalten werden.
[34.] 2. Hat er sich in absicht der kirchlichen verrichtungen den anordnungen der
verwaltung und der geistlichkeit zu unterziehen.
[35.] 3. Ist die kirche so wie auch die sakristey reinlich zu erhalten.
[36.] 4. Wird von den paramenten etwas schlecht oder unbrauchbar, so ist davon
der verwaltung die anzeige zu erstatten, damit jene gegenstände, welche reparirt werden
können, reparirt und für das ganz unbrauchbare nach thunlichkeit ein neues beigeschaft
werden könne.
[37.] 5. Ist wegen kerzen und oehl die möglichste wirthschaft zu führen und jederzeit,
sooft ein derlei artikl benöthiget wird, der verwaltung anzuzeigen, damit das abgängige
sogleich beygeschaft werden könne.
[38.] 6. Hat er in seinen kirchlichen verrichtungen sich anständig zu betragen.
[39.] 7. Die ordnung wegen tag-, mittag- und gebetleutena und [/] bey den übrigen
kirchlichen verrichtungen, so wie sie bisher gepflogen worden sind, noch forthin genau zu
erhalten. Uiberhaupt ist er
[40.] 8ten verbunden, wenn er in der kirche oder am thurm ein gebrechen bemerken
sollte, sogleich der verwaltung die anzeige zu erstatten, damit demselben die abhiflfe
geleistet werden könne.
a Über der Zeile nachgetragen ge-, -t- (im ersten Teil des Wortes) getilgt.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin