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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 635 -
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V.2 Kärnten: Klagenfurt – Bürgerspital und Armenhaus (Edition Nr. 41–46) 635 a) für pfründner Wer die oben aufgeführte instruction nicht befolget, wird im ersten falle nach verhältnisß, je nach dem das verbrechen gröser [/] oder kleiner ist, mit sperung der pfründe von 8 tagen, in zweyten falle auf 14 tage, das dritemahl mit einen monate und endlich das viertemahl mit gänzlicher einziehung der pfründe und entfernung aus dem hause bestrafet werden. b) Für die gastleuthe und für den hausknecht Der die instruction nicht befolget, wird für das erstemahl mit personal arrest von 1–12 stunden (nach dem das verbrechen ist), in zweyten fall 24 bis 48 stunden und in dritten falle mit gänzlicher entfernung aus dem spital bestraft. [/] Instruction für einen messner in bürgerspital zu Klagenfurt [33.] 1. Hat er für die ihm von der verwaltung anvertrauten kirchen paramente zu haften und zu sorgen, daß dieselben gehörig aufbewahret und rein erhalten werden. [34.] 2. Hat er sich in absicht der kirchlichen verrichtungen den anordnungen der verwaltung und der geistlichkeit zu unterziehen. [35.] 3. Ist die kirche so wie auch die sakristey reinlich zu erhalten. [36.] 4. Wird von den paramenten etwas schlecht oder unbrauchbar, so ist davon der verwaltung die anzeige zu erstatten, damit jene gegenstände, welche reparirt werden können, reparirt und für das ganz unbrauchbare nach thunlichkeit ein neues beigeschaft werden könne. [37.] 5. Ist wegen kerzen und oehl die möglichste wirthschaft zu führen und jederzeit, sooft ein derlei artikl benöthiget wird, der verwaltung anzuzeigen, damit das abgängige sogleich beygeschaft werden könne. [38.] 6. Hat er in seinen kirchlichen verrichtungen sich anständig zu betragen. [39.] 7. Die ordnung wegen tag-, mittag- und gebetleutena und [/] bey den übrigen kirchlichen verrichtungen, so wie sie bisher gepflogen worden sind, noch forthin genau zu erhalten. Uiberhaupt ist er [40.] 8ten verbunden, wenn er in der kirche oder am thurm ein gebrechen bemerken sollte, sogleich der verwaltung die anzeige zu erstatten, damit demselben die abhiflfe geleistet werden könne. a Über der Zeile nachgetragen ge-, -t- (im ersten Teil des Wortes) getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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