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V.3 Kärnten: Spittal – Herrschaftspital (Edition Nr. 47–48) 637
Zu den gräfflichen jahrtägen, deren vier im jahr, jedesmals
Roggen vierling -- m(äßl) 18
Habern vierling -- m(äßl) 18
[2 r] Zue heilligen Weinacht- und Oster-feyertägen struzen für die arme leüth, jedesmals
Waiz vierling -- m(äßl) 18
Dem mesner
Roggen vierling -- m(äßl) 6
Dem wachter
Roggen vierling -- m(äßl) 6
Betrift das ganze jahr
Waiz vierling 16½ --
Roggen vierling 69½ --
Gersten vierling 30 --
Hirsch vierling 18 --
Pohn vierling 3 --
Habern vierling 105 --
[2v] [1.] Volgt die disposition und anordnung, waß gestalt die sechß und zwainzig
armen leüth oder spendler das ganze jahr durch sollen in der speiss, also auch in der
bekhlaidung und sauberkheit tractiert und gehalten werden.
Zu mitag solle man ihnen alle tag anrichten und das essen raichen umb zehen uhr.
Nachmitag umb drey uhr, winter und sommer, solle man ein jedlichen geben ein stickhl brott.
Zum abendt solle man ihnen das nachtmall raichen und anrichten umb fünff uhr im
winter, umb sechs im sommer.
Die aichlbergische stifftung, alß nemblichen zue denn heilligen öesterlichen, Weinacht-
und Pfingst-feyertagen solle man unter denen arme leüthen allmall ain gulden wein
außthaillena. [3r] Rudolph schuesterische stüfftung, ingleichen vierzig khreizer alle
Quatember, in waizen brott und wadellen.
Die ungerische stifftung solle ingleichen ihnen, armen leüthen, alß alle Quatember per
ain gulden wein, funfzehen khreuzer semel, fideliter unter ihnen außgethailt werden.
Rindtfleisch solle man nemben per zehen pfening das pfundt, alle wochen vier und
zwainzig pfundt, darvon solle mayr, mayrin und gutscherin alß warterin geniessen alle
wochen vier pfundt und die andern zwainzig pfundt denen armen leüthen threulichen
aufspeissen, alß an Sontag zwelff pfundt und Pfingstag acht pfundt.
[3v] Und die wochen durch, durch daß ganze jahr sollen sie hernach volgenter gestalt mit
den speissen gestalten und tractieret werden, alß
Sontags zue mitag suppen, fleisch und khraut und zum abent suppen und rueben.
Montags zue mitag knedelen und khrautt und zum abendt mueß und rueben.
Erchtags talggen und khrautt und zum abendt suppen und khrauth.
Mitwochs nudeln und milch und zum abendt prein und rueben.
[4r] Pfingstags gersten und fleisch darinen und khraudt und zum abendt ein mueß und
khrautt oder rueben.
Freytags talggen und khraudt und zum abendt prein und rueben.
Sambstags zu mitag prein und khraut und abendts nudel und suppen.
Und solcher gestalt das ganze jahr durch, auch in der Fasten, ausser das fleisch an Sontag
und Pfingstag, anstat desen aber ihnen talggen sollen khocht werden.
a Am linken Seitenrand nachgetragen: stifftung.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin