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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 646 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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646 VI.1 Steiermark: Generalinstruktion für Spitalmeister (Edition Nr. 49) [9.] Neuntens: Wann bey ein oder anderen Spittal sich ein Geistlicher befindet / würdet desselben Verrichtung folgende seyn: daß er denen armen Spittals-Persohnen / so offt es nöthig / und auf das wenigste zum Weyhnachten / Osteren / Pfingsten / und vornehmen Frauen- und anderen Fest-Tägen / Beicht-hören / und selben das Hochwürdigste Sacrament deß Altars raiche / die gestiffte Messen oder Gebetter genau verrichte / und imgleichen die Arme zu ihrer dißfälligen Schuldigkeit anhalte / selben vorbette / auch sambt ihnen mit Andacht GOTT den Allmächtigen bitte / insonderheit aber fleißig und ernstlich denen Armen in Tods-Nöthen beystehe / mit Vorzeigung deß Crucifix vermahne / tröste / vorbette / und zuspreche / daß sie ohne Haß / Neyd / mit gutem Gewissen / Glauben / Lieb / und Hoffnung auf die grundlose Gnad und Barmherzigkeit GOttes fröhlich / wie fromme Christen / sterben wollen / ihnen auch nach beschehener Beicht den zarten Fronleichnam unsers Seeligmachers Christi JESU mittheile / wie nicht weniger mit der Heiligen Oelung versehe / niemand aber verkürtze / sie deßgleichen durch GOttes-Wort treulich vermahne / und unterweise / damit sie das jenige / so ihnen geraichet wird / mit aller Danckbarkeit empfangen / dadurch der Allmächtige GOtt gelobet und geehret werde / und sie auch zu thun schuldig seynd / übrigens aber um das Weltliche auch den Spittl-Meister-Dienst und Verrichtungen nichts annemme / denen Armen wider disen in das Gesicht nicht recht gebe / noch weniger in ihrem Ungehorsam steiffe / und noch mehrers aufwickle / wol aber die allen Falls von dem ersteren verübende Excessen oder Ungebühr der Obrigkeit in privato kund mache / von Verbergung ein oder anderen durch die Arme ihme eingehändigten mehr oder wenigeren Geld sich enthalte / wie imgleichen auch um das Testament machen / oder was noch mehrer wäre / in selben ihme selbst was zu zuschreiben sich gantz und gar nichts annemen / und da zum Fall aber gemeldter Geistlicher in Sachen / wie angemercket worden / nicht also nachkommen / oder fleißig seyn wolte / er Spittl-Meister ihne dahin vermahnen / und bey weiterer Ermanglung die Sach wohl gar allhero denunciando berichten solle; wo sonsten auch gemeldter Geistlicher verbunden ist / öffters zu denen Armen in die Zimmer zu gehen / und auf ihren Lebens-Wandel / und Unterhalt / ja auf das gantze Wesen deß Spittals sein fleißiges Aufmercken zu halten / und da er etwas ungebührliches und leichtfertiges befindete / dasselbige stracks allhero anzuzeigen / damit sodann auch aller Unordnung zeitlich fürgebogen werden möge. [/] [10.] Zehendens: Die Arme betreffend: sollen dise allein von hierauß in das Spittal eingenommen / hierzu aber jederzeit von ihme Spittl-Meister und dem daselbstigen Magistrat die Würdigste vorgeschlagen werden / wo jedoch in solchem Vorschlag die jenige keines Wegs zu nemmen seynd / welche ihre Lebens-Zeit mit Sauffen oder sonst leichtfertigen und muthwilligen Wandel zugebracht / auch ihrer Armuth und Elend selbsten Ursach / folglich deß Wercks der Barmhertzigkeit nicht würdig seynd / welches dann eben auch mit jenen zu verstehen ist; Die da mit der ansteckenden Seuche / Außsatz / Frantzosen / und anderen Kranckheiten / so man contagios nennet / beladen / oder mit Unsinnigkeit / und Raserey behafftet seynd / sondern wo diser / oder voriger einer so arm / elend / und ohne Hülf wäre / selbe gleichwohlen den Beystand / und Wohn-Platz an einem anderen / und separirten Ort / dem dermahligen Instituto gemäß überkommen / wo übrigens bey Abgebung deß Vorschlags keines Wegs auf die von anderen beschehende Recommendation, sondern so ferne nur die vorbedeute Umstände nicht zugegen seynd / eintzig / und allein auf die Noth und Bedürfftigkeit gesehen / annebst auch bey denen in Städt- und Märckten gelegenen Spittäleren eine Burgerliche Persohn denen anderen jederzeit vorgezogen werden solle; wären nun aber etwann Stifftere / oder Restauratores
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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