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VI.1 Steiermark: Generalinstruktion für Spitalmeister (Edition Nr. 49) 647
derer Spittäler / oder beständige Gutthäter zu Unterhaltung deren Armen vorhanden /
welche der bisherigen An- und Aufnemmung in guter Gewohnheit seynd / denenselben
solle ihre Gebührnus / und Gerechtsame Ratione An- und Aufnemmung in das Spittal
deren Pfründner / und bedürfftigen Persohnen / nach oben-vorgeschribener Maß nicht
benommen seyn.
[11.] Eilfftens: Würdet der Spittl-Meister / und seine Ehe-Würthin bey denen armen
Leuthen darob zu seyn wissen / damit kein Zwitracht / Zanck / Neyd / oder Haß unter
ihnen sich erhebe / da zum Fall aber dergleichen entstehete / selbst stracks abstellen /
und aufheben / auch keines Weegs einigen Unwillen zwischen ihnen gestatten / gleichwie
dann auch die Arme solche Vereinigung mit gantz treulicher Meinung annemmen / sich
nicht darwider setzen / sondern mit einander in der Forcht GOttes gantz ehrbahr / einig
/ züchtig / und fridlich leben / sich auch vor allerley Leichtfertigkeit / GOtts-Lästerung
/ Sauffen / Zancken / Hade[/]ren / noch weniger Winckel-Heyrathen / und dergleichen
unehrliche Sachen anzurichten gäntzlichen enthalten sollen. Wonebst ihnen eben ohne
Vorwissen / Willen / und Erlaubnus auß dem Spittal zu gehen / und die Wein-Keller zu
besuchen nicht gestattet werden muß / sie auch allenthalben alle Unzucht in Worten und
Wercken vermeiden sollen / im Fall sich aber einer oder mehr auf deß Spittl-Meisters
gütliches Untersagen dessen nicht enthaltete / er auch allerdings dieselbe darumen
der Gebühr nach zu bestraffen / und so fern solche Straff zum ersten / anderten / und
drittenmahl nicht angesehen werden möchte / mithin keine Besserung erfolgete / dises zu
dem Ende allhero zu berichten haben wurde / damit jene straffmäßige / auch eigensinig-
und unbändige Persohnen ihnen zu wohlverdienten Züchtigung / anderen aber zum
Beyspil / deß Spittals sogleich verwisen / auch fehrers nicht mehr darein genommen
werden mögen. Nun aber auch
[12.] Zwölfftens: Auf die Kost und Kleydung deren Spital-Armen zu kommen / da
solle man ein und anderes / wie bishero gepflogen / selben noch fehrershin raichen und
mittheilen / wo jedoch noch / nachdeme bey denen Spittälern die Mayerschafft abgethan
/ und die Grund-Stücke verkaufft seyn werden / vil besser geschehen wird / an statt der
Natural-Verpflegung / zulängliche Geld-Portiones ihnen verabfolgen zu lassen / massen
eben hiemit nicht allein die Administration leichter und richtiger zu führen ist / sondern
auch vile Klagen und Beschwärungen von denen Armen zuruck bleiben / ansonsten aber
sollen sie Spittaler / so vil möglich / die Mahlzeit beysammen halten / und zum Fall ein
oder andere Persohn auß ihnen Schwachheit- oder anders halber nicht auß dem Beth
könnte / selber ihre nothdürfftige Unterhaltung zugetragen / ihnen Armen auch sowohl
das Mittag- als Nacht-Mahl allezeit zu gewissen und gleichen Stunden geraichet / nicht
weniger vor Empfangung dessen jedesmahl darzu geleitet werden / ein jeder Armer zwar
folgends vor und nach Empfang der Mahlzeit niderknyen / das Gebett verrichten / und
dem gütigen GOtt Lob und Danck sagen / für die Stiffter und Gutthäter deß Spittals /
auch gantzes Anligen gemeiner Christenheit betten / und bey dem Essen all unnützes
Geschwätz vermeiden / sonderlich auch aller Zucht und Ehrbarkeit sich gebrauchen. [/]
[13.] Dreyzehendens: Wann eine Persohn kranck und schwach ist / worauf der Spittl-
Meister und seine Ehe-Würthin besonders Acht zugeben hat / solle selber / was dienstlich
seyn mag / gekochet / und geraichet / auch sonsten mit aller Nothdurfft gewartet / und an
ihro nichts verabsaumet werden; Und da
[14.] Vierzehendens: Eine arme Spittals-Persohn verstirbt / welche Armuth halber um
GOttes Willen hinein genommen worden / und keine leibliche in bedürfftigen Stand sich
befindliche Kinder verlasset / würdet all jenes / so sie an Mobilien und anderen Rentbaren
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin