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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 647 -
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Seite - 647 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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VI.1 Steiermark: Generalinstruktion für Spitalmeister (Edition Nr. 49) 647 derer Spittäler / oder beständige Gutthäter zu Unterhaltung deren Armen vorhanden / welche der bisherigen An- und Aufnemmung in guter Gewohnheit seynd / denenselben solle ihre Gebührnus / und Gerechtsame Ratione An- und Aufnemmung in das Spittal deren Pfründner / und bedürfftigen Persohnen / nach oben-vorgeschribener Maß nicht benommen seyn. [11.] Eilfftens: Würdet der Spittl-Meister / und seine Ehe-Würthin bey denen armen Leuthen darob zu seyn wissen / damit kein Zwitracht / Zanck / Neyd / oder Haß unter ihnen sich erhebe / da zum Fall aber dergleichen entstehete / selbst stracks abstellen / und aufheben / auch keines Weegs einigen Unwillen zwischen ihnen gestatten / gleichwie dann auch die Arme solche Vereinigung mit gantz treulicher Meinung annemmen / sich nicht darwider setzen / sondern mit einander in der Forcht GOttes gantz ehrbahr / einig / züchtig / und fridlich leben / sich auch vor allerley Leichtfertigkeit / GOtts-Lästerung / Sauffen / Zancken / Hade[/]ren / noch weniger Winckel-Heyrathen / und dergleichen unehrliche Sachen anzurichten gäntzlichen enthalten sollen. Wonebst ihnen eben ohne Vorwissen / Willen / und Erlaubnus auß dem Spittal zu gehen / und die Wein-Keller zu besuchen nicht gestattet werden muß / sie auch allenthalben alle Unzucht in Worten und Wercken vermeiden sollen / im Fall sich aber einer oder mehr auf deß Spittl-Meisters gütliches Untersagen dessen nicht enthaltete / er auch allerdings dieselbe darumen der Gebühr nach zu bestraffen / und so fern solche Straff zum ersten / anderten / und drittenmahl nicht angesehen werden möchte / mithin keine Besserung erfolgete / dises zu dem Ende allhero zu berichten haben wurde / damit jene straffmäßige / auch eigensinig- und unbändige Persohnen ihnen zu wohlverdienten Züchtigung / anderen aber zum Beyspil / deß Spittals sogleich verwisen / auch fehrers nicht mehr darein genommen werden mögen. Nun aber auch [12.] Zwölfftens: Auf die Kost und Kleydung deren Spital-Armen zu kommen / da solle man ein und anderes / wie bishero gepflogen / selben noch fehrershin raichen und mittheilen / wo jedoch noch / nachdeme bey denen Spittälern die Mayerschafft abgethan / und die Grund-Stücke verkaufft seyn werden / vil besser geschehen wird / an statt der Natural-Verpflegung / zulängliche Geld-Portiones ihnen verabfolgen zu lassen / massen eben hiemit nicht allein die Administration leichter und richtiger zu führen ist / sondern auch vile Klagen und Beschwärungen von denen Armen zuruck bleiben / ansonsten aber sollen sie Spittaler / so vil möglich / die Mahlzeit beysammen halten / und zum Fall ein oder andere Persohn auß ihnen Schwachheit- oder anders halber nicht auß dem Beth könnte / selber ihre nothdürfftige Unterhaltung zugetragen / ihnen Armen auch sowohl das Mittag- als Nacht-Mahl allezeit zu gewissen und gleichen Stunden geraichet / nicht weniger vor Empfangung dessen jedesmahl darzu geleitet werden / ein jeder Armer zwar folgends vor und nach Empfang der Mahlzeit niderknyen / das Gebett verrichten / und dem gütigen GOtt Lob und Danck sagen / für die Stiffter und Gutthäter deß Spittals / auch gantzes Anligen gemeiner Christenheit betten / und bey dem Essen all unnützes Geschwätz vermeiden / sonderlich auch aller Zucht und Ehrbarkeit sich gebrauchen. [/] [13.] Dreyzehendens: Wann eine Persohn kranck und schwach ist / worauf der Spittl- Meister und seine Ehe-Würthin besonders Acht zugeben hat / solle selber / was dienstlich seyn mag / gekochet / und geraichet / auch sonsten mit aller Nothdurfft gewartet / und an ihro nichts verabsaumet werden; Und da [14.] Vierzehendens: Eine arme Spittals-Persohn verstirbt / welche Armuth halber um GOttes Willen hinein genommen worden / und keine leibliche in bedürfftigen Stand sich befindliche Kinder verlasset / würdet all jenes / so sie an Mobilien und anderen Rentbaren
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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