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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 674 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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674 VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63) geistlichen assistenz und des trosts unablässig nöthig hat, als will erforderlich seyn, daß er, beneficiatus curatus, disfahls vigilant seye und sich nicht weith von haus absentire, vill weniger über nacht ausbleibe. Fahls aber dises [6.] sechstens erheblicher ursachen halber zu beschehen hätte, beforderist wo sein ausbleiben auf mehrere täg angesehen oder das er ausser stand wäre seiner obligation in ein und anderen nachzukomben, wird er verbunden, sich disfahls [3r] bey seiner vorgesezten geistlich und weltlichen obrigkeit gezimmend anzumelden oder nach beschaffenheit die ursach hinterbringen zu lassen, damit die erforderliche vorsehung in ein so anderen gemacht werden möge. Massen derselbe dan auch [7.] sibendtens in casu morbi absentiae vel alterius impedimenti suis sumptibus einen anderen tauglichen geistlichen ansezen oder anstatt seiner substituiren zu lassen gehalten seyn solle. Zum fahl er aber [8.] achtens nur allein unter tags nöthiger dingen nach aus dem spittall sich begebete, würdet gedachter beneficiatus curatus das orth, alwo er zu finden oder anzu[3v]treffen seyn möchte, auf einer schwarzen taffel geschribener zu hinterlassen, den kürchen- und sacristey schlissel aber, umb dise der notturfft nach alsogleich haben zu können, wenigst jenen von seinen zimmer dem bestelten haus vatter jederzeit einzuhändigen haben. [9.] Neüntens solle er, beneficiatus curatus, auch gutte obsorg tragen und die arme leüth öffters ermahnen, das sie täglichen ihr morgen und abend gebett, als welches in dem h(eiligen) rosenkranz bestehen solle, ununterbrüchlich verrichten, worzue in der fruhe die achte, nachmittag aber die vierte stund bestimbet ist und stehet ihme frey, solchen h(eiligen) rosenkranz sambt der [4r] aller heilligen littaney selbst vorzubetten oder einen anderen tauglichen aus denen armen manns persohnen hierzue zu bestellen. Er aber solle [10.] zechendtens gehalten seyn, Sonn- und feyertags denen gesambten spittall armen eine zwar kurze, jedoch nuzliche exhortation zu machen, auch zum öffteren dieselbe, sie seyen jung oder alt, hierüber zu erforschen, was und wievill sie hiervon profitiret haben. Wie aber [11.] eylfftens sich eraignet, das theills krankheit halber zu denen bredigen und exhortationen nicht allezeit erscheinen können, als solle er, beneficiatus curatus, geflissen seyn, die krankh- und ligerhaffte öffters zu [4v] besuchen und ihnen mit christlicher lehr und geistlichen trost beyzuspringen. Auch so offt [12.] zwölfftens eine arme manns- oder weibspersohn in das spittall zur verpflegung an- und aufgenomben wird, solche gleich bey ihren eintritt (wie sie dahin angewisen ist) mit ihrer beicht abzuhören, da aber einige sich dessen verwaigerete, ein solches dem hausvatter anzuzaigen. Wie nicht weniger [13.] dreyzehendtens dahin obacht zu tragen, das alle sambentlich, sovill sich in dem spittall befinden, zu nachfolgenden zeiten als Neüen Jahr, Ostern, Pfingsten, Allerheilligen und Weynachten, auch unter diser [5r] zeit zu hochen Frauen- und Aposteltägen ihre beicht und h(eilige) communion vollziehen und hiervon von ihme, beneficiato curato, eine zettl zu handen des haus vatter beybringen sollen. [14.] Vierzehendtens würdet derselbe verbunden seyn, in gedachter spittall kürchen täglichen die h(eilige) mess ausser denen wochentlichen zweyen tägen, da er solche zu s(ank)t Georgen zu verrichten, davor aber einen anderen geistlichen an dessen statt in das spittall zu substituiren hat, theills zu vollziehung deren verschidenen stüffter intention, theills aber zu trost deren anwessigen armen leüthen und solche zu gewiser stundt als umb 8 uhr morgens [5v] selbsten persöhnlich (soferne er nicht legitime impedireta a Folgt wird, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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