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VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63) 675
wäre, in welchen fahl selber einen anderen zu substituiren befuegt seyn solle) zu lesen,
als hierzue jedesmahl die gesambte arme durch leütung der glogen einzuberueffen und
ihnen vor angehender h(eiliger) mess offentlich in der kürchen zu verkündten ist, ad
cuius intentionem solche gelesen wird, auf das auch sie ihre intention dahin zu richten
wüssen, in was aber die obligationes bestehen und wie die wochen hindurch die ordnung
zu halten seye, solches ist aus beygelegter tabell mit mehreren zu ersehen.
[15.] Funffzehendtens solle er, beneficiatus curatus, auch vor allen in seinen
lebenswandl denen armen leüthen mit [6r] löb(lichen) und einen geistlichen seellsorger
wohl anständigen beyspill vorleüchten, anbey dahin invigiliren, damit alle gutte
zucht und ehrbarkeit eingeführet und erhalten, dahingegen das liederliche leben
eingeschränkhet und da er hiervon etwas widriges in erfahrenheit bringete, solches zu
vorkherung erforderlicher remedur alsogleich an gehörde anzaigen. Nicht münder
schliesslichen
[16.] sechzehendtens umb das weltliche, auch den haus vatter dienst und verrichtungen
sich nichts annemben, weniger denen armen wider disen in das gesicht recht geben oder in
ihren ungehorsamb steiffen und noch mehrers aufwickhlen, wohl aber die allenfahls von
[6v] den ersteren vorkombende excessen an gehörde in privato kundmachen und endlichen
von verbergung ein und anderen durch die arme ihme etwo eingehändigten mehr oder
wenigeren geld sich gänzlichen enthalten, wie ingleichen auch umb das testament machen
und noch weniger in solchen ihme selbst etwas zuezuschreiben sich in geringsten nicht
annemben solle.
Nr. 59
Bestallungskontrakt für Georg Ignatius Gunzinger, Bürgerspital-Arzt in Graz.
Graz, 1757 Mai 6
Archiv: StLA, Weltliche Stiftungsakten 15, K. 87, Nr. 465
An heunt zu ende gesezten dato ist von der röm(isch) kay(serlichen), auch in Germanien,
Hungarn und Böheim könig(lichen) may(estä)t erzherzogin zu Oesterreich, unserer
allergnädigisten frauen frauen und erblandsfürstin in landsicherheitssachen und zu
besorgung deren armen allergnädigst angeordneten hofcommission nach lezthin erfolgten
ableiben des doctoris und professoris medicinae et chyrurgiae Mensurati mit dem doctore
medicinae Georgio Ignatio Gunzinger nachfolgender bestallungscontract aufgerichtet
und beschlossen worden.
[1.] Erstlichen ist er, doctor Gunzinger, schuldig und verbunden, das alhiesige spital
zum h(eiligen) geist nicht nur allein auf allmahliges verlangen, sondern auch von sich
selbsten öfters, und zwar wenigstens zwey mahl in der wochen, dann nach erfordernus
deren umständen persönlich zu visitiren, denen daselbst erkrankt befindlichen mit
getreulichen rath und heylsamen ordinationibus mit zuziehung des bestellten feldscherers
eiferigst beyzustehen, folgsam all das jenige auf das genaueste zu beobachten, was
einem in dergleichen hofspitallern bestellten medico herkommens mässig zustehet und
gebühret. Dahingegen und
[2.] andertens verspricht hochgedachte kay(serlich) könig(liche) hofcommission
bey werckthättiger erfüllung alles dessen ihme, doctori Gunzinger, vor eine jährliche
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin