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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 675 -
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VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63) 675 wäre, in welchen fahl selber einen anderen zu substituiren befuegt seyn solle) zu lesen, als hierzue jedesmahl die gesambte arme durch leütung der glogen einzuberueffen und ihnen vor angehender h(eiliger) mess offentlich in der kürchen zu verkündten ist, ad cuius intentionem solche gelesen wird, auf das auch sie ihre intention dahin zu richten wüssen, in was aber die obligationes bestehen und wie die wochen hindurch die ordnung zu halten seye, solches ist aus beygelegter tabell mit mehreren zu ersehen. [15.] Funffzehendtens solle er, beneficiatus curatus, auch vor allen in seinen lebenswandl denen armen leüthen mit [6r] löb(lichen) und einen geistlichen seellsorger wohl anständigen beyspill vorleüchten, anbey dahin invigiliren, damit alle gutte zucht und ehrbarkeit eingeführet und erhalten, dahingegen das liederliche leben eingeschränkhet und da er hiervon etwas widriges in erfahrenheit bringete, solches zu vorkherung erforderlicher remedur alsogleich an gehörde anzaigen. Nicht münder schliesslichen [16.] sechzehendtens umb das weltliche, auch den haus vatter dienst und verrichtungen sich nichts annemben, weniger denen armen wider disen in das gesicht recht geben oder in ihren ungehorsamb steiffen und noch mehrers aufwickhlen, wohl aber die allenfahls von [6v] den ersteren vorkombende excessen an gehörde in privato kundmachen und endlichen von verbergung ein und anderen durch die arme ihme etwo eingehändigten mehr oder wenigeren geld sich gänzlichen enthalten, wie ingleichen auch umb das testament machen und noch weniger in solchen ihme selbst etwas zuezuschreiben sich in geringsten nicht annemben solle. Nr. 59 Bestallungskontrakt für Georg Ignatius Gunzinger, Bürgerspital-Arzt in Graz. Graz, 1757 Mai 6 Archiv: StLA, Weltliche Stiftungsakten 15, K. 87, Nr. 465 An heunt zu ende gesezten dato ist von der röm(isch) kay(serlichen), auch in Germanien, Hungarn und Böheim könig(lichen) may(estä)t erzherzogin zu Oesterreich, unserer allergnädigisten frauen frauen und erblandsfürstin in landsicherheitssachen und zu besorgung deren armen allergnädigst angeordneten hofcommission nach lezthin erfolgten ableiben des doctoris und professoris medicinae et chyrurgiae Mensurati mit dem doctore medicinae Georgio Ignatio Gunzinger nachfolgender bestallungscontract aufgerichtet und beschlossen worden. [1.] Erstlichen ist er, doctor Gunzinger, schuldig und verbunden, das alhiesige spital zum h(eiligen) geist nicht nur allein auf allmahliges verlangen, sondern auch von sich selbsten öfters, und zwar wenigstens zwey mahl in der wochen, dann nach erfordernus deren umständen persönlich zu visitiren, denen daselbst erkrankt befindlichen mit getreulichen rath und heylsamen ordinationibus mit zuziehung des bestellten feldscherers eiferigst beyzustehen, folgsam all das jenige auf das genaueste zu beobachten, was einem in dergleichen hofspitallern bestellten medico herkommens mässig zustehet und gebühret. Dahingegen und [2.] andertens verspricht hochgedachte kay(serlich) könig(liche) hofcommission bey werckthättiger erfüllung alles dessen ihme, doctori Gunzinger, vor eine jährliche
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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