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VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63) 683
nachmittag umb 3 uhr mit inbrünstigen herzena fünff vatter unser und so vill englische
grues zu ehren der allerseelligsten ohne allen mackhl empfangenen jungfrau und mutter
Gottes Mariae, der heiligen Elisabeth und aller lieben heilligen Gottes andächtigst betten.
[3.] Drittens solle ihnen alle Sonn- und feyertag morgens fruhe, ehe und bevor
nemblichen die die gesunde in die kürchen gehen, woselbst sie dem worth Gottes mit
aufmörkhsamkeit beyzuwohnen haben, daß h(eilige) evangelium und ein stukh oder
punct von der auslegung, nachmittag aber das leben aller heilligen, auf eine halbe stund
lang vorgelesen werden, sie auch ins gesamt und [/] sonderheitlich deme mit andacht das
gehör geben und solches zu gemüth führen.
[4.] Viertens sollen die gesunde und krankhe alle monath wenigstens einmahl eineb
reühemüthige beicht ablegen und das allerheilligste sacrament des altars empfangen,
dessentwegen auch von ihren beichtvatter jederzeit ein zettl oder zeigenschafft nehmen
und dise dan aufgestelten geistlichen beneficiata, welcher von dem erfolg allmonathlich
dem weltlichen inspectori die nachricht zu ertheillen hat, einraichen.
[5.] Fünfftens wird nicht nur allein der vorgesezten mutter, sonderen auch allen
übrigen gesunden anforderist obligen, denen krankhen und bethligenden mit allen
fleis ohne verdrus und widersezlichkeit zu warthen, die ihnen diensame speisen und
arzneyen, dan was selbe ansonsten nöthig haben, zuezutragen, annebst auch die geistliche
seellsorger, so offt es erforderlich, dahin einzuberueffen, damit wegen der beicht,
communion, und [/] lezten öhlung nichts verobsaumet werde, die verstorbene aber sollen
nicht nur allein mit begleithung deren gesunden in dem gottsackher bey s(ank)t Andree
begraben, sondern auch für ihrec seellen in dem gebett mit andacht bestens gedacht
werden.
[6.] Sechstens sollen alle und jede in dise stüfftung aufgenohmene weibspersohnen
der ihnen vorgesezten mutterd, welche zur zeit seyn wird, all schuldigen gehorsam unde
ehrerbiettigkeit erzeigen, dief ihnen auftragende hausarbeithen, sonderheitlich jene,
welche die wohn betrifftg, ohne widerrede fleissig verrichten, neben ersagter mutter und
mit derselben samentlich untereinander in frid, lieb und einigkeit leben, zankh, greinen,
raufhändl, fluchen, schelten, gottslästern und dergleichen ungebührnussen, wordurch
nicht nur allein ein böses beyspill und ärgernus, sonderen auch der gerecht zohrn Gottes
erwökhet wird, bey schwärer und empfindlicher bestraff, allenfahls gar verstossung aus der
stüfftung gänzlichen vermaiden, da [/] im fahl nun ein oder andere aus denen stüfftungs
persohnen von der vorgesezten mutter wider gebühr beschwäret wurde, wird ihnen
gleichwohlen bevorstehen, solche ihre beschwärde den aufgestelten inspectori gezimend
vorzutragen und von selben die billichmässige ausrichtung zu gewärtigen.
[7.] Sibendens alle und jede, welche etwo in die kürchen oder anderwärtig ausgehen
wolten, sollen jederzeit von der rechten oder angesezten mutter die erlaubnus ansuechen
und über die gegebene zeit, noch weniger über nacht, bey vermaidung empfindlicher
straff nicht ausbleiben, noch ansonsten dem übermässigen essen, trinkhen oder anderen
ungebührlichen unternehmungen nachgehen.
a Folgt durch, getilgt.
b Folgt rech, getilgt.
c Korr. aus ihres.
d Folgt wan [?], getilgt.
e Folgt er, getilgt.
f Folgt aufgetragene, getilgt.
g Folgt od, getilgt.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin