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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63) 683 nachmittag umb 3 uhr mit inbrünstigen herzena fünff vatter unser und so vill englische grues zu ehren der allerseelligsten ohne allen mackhl empfangenen jungfrau und mutter Gottes Mariae, der heiligen Elisabeth und aller lieben heilligen Gottes andächtigst betten. [3.] Drittens solle ihnen alle Sonn- und feyertag morgens fruhe, ehe und bevor nemblichen die die gesunde in die kürchen gehen, woselbst sie dem worth Gottes mit aufmörkhsamkeit beyzuwohnen haben, daß h(eilige) evangelium und ein stukh oder punct von der auslegung, nachmittag aber das leben aller heilligen, auf eine halbe stund lang vorgelesen werden, sie auch ins gesamt und [/] sonderheitlich deme mit andacht das gehör geben und solches zu gemüth führen. [4.] Viertens sollen die gesunde und krankhe alle monath wenigstens einmahl eineb reühemüthige beicht ablegen und das allerheilligste sacrament des altars empfangen, dessentwegen auch von ihren beichtvatter jederzeit ein zettl oder zeigenschafft nehmen und dise dan aufgestelten geistlichen beneficiata, welcher von dem erfolg allmonathlich dem weltlichen inspectori die nachricht zu ertheillen hat, einraichen. [5.] Fünfftens wird nicht nur allein der vorgesezten mutter, sonderen auch allen übrigen gesunden anforderist obligen, denen krankhen und bethligenden mit allen fleis ohne verdrus und widersezlichkeit zu warthen, die ihnen diensame speisen und arzneyen, dan was selbe ansonsten nöthig haben, zuezutragen, annebst auch die geistliche seellsorger, so offt es erforderlich, dahin einzuberueffen, damit wegen der beicht, communion, und [/] lezten öhlung nichts verobsaumet werde, die verstorbene aber sollen nicht nur allein mit begleithung deren gesunden in dem gottsackher bey s(ank)t Andree begraben, sondern auch für ihrec seellen in dem gebett mit andacht bestens gedacht werden. [6.] Sechstens sollen alle und jede in dise stüfftung aufgenohmene weibspersohnen der ihnen vorgesezten mutterd, welche zur zeit seyn wird, all schuldigen gehorsam unde ehrerbiettigkeit erzeigen, dief ihnen auftragende hausarbeithen, sonderheitlich jene, welche die wohn betrifftg, ohne widerrede fleissig verrichten, neben ersagter mutter und mit derselben samentlich untereinander in frid, lieb und einigkeit leben, zankh, greinen, raufhändl, fluchen, schelten, gottslästern und dergleichen ungebührnussen, wordurch nicht nur allein ein böses beyspill und ärgernus, sonderen auch der gerecht zohrn Gottes erwökhet wird, bey schwärer und empfindlicher bestraff, allenfahls gar verstossung aus der stüfftung gänzlichen vermaiden, da [/] im fahl nun ein oder andere aus denen stüfftungs persohnen von der vorgesezten mutter wider gebühr beschwäret wurde, wird ihnen gleichwohlen bevorstehen, solche ihre beschwärde den aufgestelten inspectori gezimend vorzutragen und von selben die billichmässige ausrichtung zu gewärtigen. [7.] Sibendens alle und jede, welche etwo in die kürchen oder anderwärtig ausgehen wolten, sollen jederzeit von der rechten oder angesezten mutter die erlaubnus ansuechen und über die gegebene zeit, noch weniger über nacht, bey vermaidung empfindlicher straff nicht ausbleiben, noch ansonsten dem übermässigen essen, trinkhen oder anderen ungebührlichen unternehmungen nachgehen. a Folgt durch, getilgt. b Folgt rech, getilgt. c Korr. aus ihres. d Folgt wan [?], getilgt. e Folgt er, getilgt. f Folgt aufgetragene, getilgt. g Folgt od, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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