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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
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Page - 688 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2

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688 VI.8 Steiermark: Knittelfeld – Versorgungshäuser (Edition Nr. 65) VI.8 Steiermark: Knittelfeld – Versorgungshäuser (Edition Nr. 65) Nr. 65 Ordnung der Spitäler und der Versorgungshäuser im Kreis Judenburg. Judenburg, 1828 November 29 Archiv: StLA, A. Knittelfeld, K. 70, H. 77 (Druck) Druck: gröcheNig, Bürgerspital 95–99. Kurrende an sämmtliche Bezirksobrigkeiten dieses Kreises. Womit die Modificirung der alten Hausordnung für Spitäler und Versorgungshäuser bekannt gegeben wird. Nachstehend beygedruckt erhalten die B(ezirks) O(brigkeit) die mit hoher Gubernial- Verordnung vom 1. Oktober d(es) J(ahres), Zahl 17928, anher bekannt gegebene modificirte alte Hausordnung für Spitäler und Versorgungshäuser mit der Weisung, die Einleitung zu treffen, daß diese Hausordnung sämmtlichen im Bezirke befindlichen Spitälern und Versorgungshäusern zur Publicirung bekannt gegeben, und dieselbe auch genau gehandhabt werde. K. k. Kreisamt Judenburg den 29. November 1828. Franz Skamperl, k. k. wirklicher Gubernialrath und Kreishauptmann. Peter Bader, k. k. Kreisamts-Secretär. Hausordnung Da Spitäler und öffentliche Versorgungshäuser zur Erhaltung armer alter Kranken, oder sonst gebrechlicher Leute bestimmt sind, in welchen dieselben gemeinschaftlich zu leben, und durch wechselseitige Dienstleistungen ihren Gebrechlichkeiten abzuhelfen haben, so wird denselben, um ihnen sowohl diese Verpflichtungen zu erleichtern, als auch um ein gleichmäßiges ihrer Lage entsprechendes Benehmen zu erzielen, die Beobachtung nachfolgender Hausordnung vorgeschrieben. [1.] Sollen dieselben andächtig und gottesfürchtig leben, sich alles Scheltens, Zankens, Spielens und Schuldenmachens unter sich, und aller unanständigen Reden enthalten, in Einigkeit unter sich und in Gehorsam gegen die im Hause die Aufsicht führenden Personen leben, und dadurch sich der ihnen zu Theil gewordenen Wohlthat würdig zeigen. [2.] Sollen dieselben, in so ferne es ihre körperliche Beschaffenheit oder die ihnen im Hause zugewiesene Beschäftigung zuläßt, täglich eine heilige Messe hören, am Sonn- und Feyertagen aber gemeinschaftlich dem Gottesdienste beywohnen, und zu Ostern, Pfingsten, Weihnachten, und anderen besondern Festtagen die Beichte verrichten und das heilige Sakrament des Altars empfangen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Title
Spital als Lebensform
Subtitle
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Volume
2
Authors
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Publisher
Böhlau Verlag
Location
Wien
Date
2015
Language
German
License
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Size
17.5 x 24.7 cm
Pages
722
Category
Medizin
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