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688 VI.8 Steiermark: Knittelfeld – Versorgungshäuser (Edition Nr. 65)
VI.8 Steiermark: Knittelfeld – Versorgungshäuser (Edition Nr. 65)
Nr. 65
Ordnung der Spitäler und der Versorgungshäuser im Kreis Judenburg.
Judenburg, 1828 November 29
Archiv: StLA, A. Knittelfeld, K. 70, H. 77 (Druck)
Druck: gröcheNig, Bürgerspital 95–99.
Kurrende an sämmtliche Bezirksobrigkeiten dieses Kreises. Womit die Modificirung der
alten Hausordnung für Spitäler und Versorgungshäuser bekannt gegeben wird.
Nachstehend beygedruckt erhalten die B(ezirks) O(brigkeit) die mit hoher Gubernial-
Verordnung vom 1. Oktober d(es) J(ahres), Zahl 17928, anher bekannt gegebene
modificirte alte Hausordnung für Spitäler und Versorgungshäuser mit der Weisung, die
Einleitung zu treffen, daß diese Hausordnung sämmtlichen im Bezirke befindlichen
Spitälern und Versorgungshäusern zur Publicirung bekannt gegeben, und dieselbe auch
genau gehandhabt werde.
K. k. Kreisamt Judenburg den 29. November 1828.
Franz Skamperl, k. k. wirklicher Gubernialrath und Kreishauptmann.
Peter Bader, k. k. Kreisamts-Secretär.
Hausordnung
Da Spitäler und öffentliche Versorgungshäuser zur Erhaltung armer alter Kranken, oder
sonst gebrechlicher Leute bestimmt sind, in welchen dieselben gemeinschaftlich zu leben,
und durch wechselseitige Dienstleistungen ihren Gebrechlichkeiten abzuhelfen haben,
so wird denselben, um ihnen sowohl diese Verpflichtungen zu erleichtern, als auch um
ein gleichmäßiges ihrer Lage entsprechendes Benehmen zu erzielen, die Beobachtung
nachfolgender Hausordnung vorgeschrieben.
[1.] Sollen dieselben andächtig und gottesfürchtig leben, sich alles Scheltens,
Zankens, Spielens und Schuldenmachens unter sich, und aller unanständigen Reden
enthalten, in Einigkeit unter sich und in Gehorsam gegen die im Hause die Aufsicht
führenden Personen leben, und dadurch sich der ihnen zu Theil gewordenen Wohlthat
würdig zeigen.
[2.] Sollen dieselben, in so ferne es ihre körperliche Beschaffenheit oder die ihnen
im Hause zugewiesene Beschäftigung zuläßt, täglich eine heilige Messe hören, am Sonn-
und Feyertagen aber gemeinschaftlich dem Gottesdienste beywohnen, und zu Ostern,
Pfingsten, Weihnachten, und anderen besondern Festtagen die Beichte verrichten und das
heilige Sakrament des Altars empfangen.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin