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VI.8 Steiermark: Knittelfeld – Versorgungshäuser (Edition Nr. 65) 689
Eben so sollen dieselben des Morgens und Abends und zu den verschiedenen Tageszeiten
als vor- und nach dem Speisen zum Ave Maria ihre Andacht verrichten, und sowohl dabey
als bey dem Gottesdienste in der Kirche, nach der Obliegenheit ihrer Stiftungen, für die
Stifter oder die darin bestimmten Personen, insbesondere aber für a(ller) h(öchste) S(ein)e
Majestät und das durchlauchtigste Kaiserhaus bethen.
[3.] Sollen dieselben des Morgens zur sommerszeit um 6 Uhr, im winter aber um 7 Uhr,
wenn sie anders durch Schwachheit oder Krankheit nicht daran gehindert sind, aus dem
Bette aufstehen, sich selbst durch gehöriges Waschen, so wie auch ihre Kleider reinigen, und
sich dann zum Gebethe, und von da zu den ihnen von der Hausaufsicht vorgeschriebenen
Verrichtungen, welche sie ohne Widerrede zu leisten haben, begeben. Abends aber haben sie
sich im Sommer um 9 Uhr und im Winter um 8 Uhr zu Bette zu legen.
[4.] Da Reinlichkeit im Hause sowohl zur angenehmeren Existenz der darin
wohnenden, als auch zur Gesundheit derselben vorzüglich erforderlich ist, so sind nicht
nur die Pfründner von der Hausaufsicht zur Beobachtung derselben an ihrer eigenen
Person strenge zu verhalten, sondern es sind auch von den Geeigneten aus ihnen täglich
alle Zimmer, Gänge und Höfe wechselweise zu kehren und zu säubern, die Betten im
Zimmer zu lüften, und in gute Ordnung zu stellen, von allen Ungeziefer zu reinigen
und nach Erforderniß mit frischer Wäsche zu versehen, [/] und überhaupt alle von der
Hausaufsicht zur Erhaltung der Reinlichkeit nach Umständen vorzuschreibenden Mittel
auszuführen. Auch ist untersagt, in den Zimmern Taback zu rauchen, sich auf eine, die
übrigen Zimmergenossen belästigende Art zu beschäftigen, oder seine Bedürfnisse auf
eine unanständige oder eckel erregende Art zu befriedigen. – Das eigene Kochen der
Pfründner ist, wo Haustraiteure bestehen, ganz untersagt, und darf dort, wo solche,
oder eine eigens bestimmte Verspeisung der Pfründner nicht eingeführt ist und die
Localverhältnisse es zulassen, nur mit Beobachtung der dafür von der Hausaufsicht
vorzuschreibenden Ordnung geschehen.
[5.] Soll kein Individuum ohne Wissen und Erlaubniß der Hausaufsicht ausgehen,
und nie über die bestimmte Zeit der Zurückkunft, welche über die achte Stunde des
Abends nicht erstreckt werden soll, ausbleiben. – Die Ursache des Ausganges ist der
Hausaufsicht jederzeit anzugeben, von ihr die Wahrheit derselben auf den Grund zu
sehen und nach Befund der Zulässigkeit die Erlaubniß zu ertheilen.
[6.] Ausgehende Pfründner sollen nicht Wirths- und Branntweinhäuser besuchen,
noch weniger betteln, Schuldenmachen, sich betrinken, oder sonst auf eine unanständige
Weise sich betragen.
[7.] Eben so wenig dürfen die Pfründner Wein, Bier oder Branntwein nach Hause
bringen oder sich durch andere bringen lassen.
Die von Wohltätern allfällig zugesendet werdenden Speisen und Getränke sind der
Hausaufsicht zu übergeben, und von derselben nach ihrer Widmung zu verabreichen,
oder zu vertheilen.
[8.] Sollte ein Pfründner oder eine Pfründnerin erkranken, so ist hiervon der
Hausaufsicht sogleich die Anzeige zu erstatten, welche für die ärztliche Hülfeleistung
Sorge tragen wird.
[9.] Kranken Blinden, nnd [!] sonst zu gewöhnlichen Verrichtungen wegen
Gebrechlichkeit unfähigen Pfründnern, haben die übrigen nach Bestimmung der
Hausaufsicht abwechselnd die erforderlichen Dienste zu leisten, und sich dabey eines
gefölligen humanen Betragens gegen sie zu befleißen, worauf die Hausaufsicht ganz
besonders zu sehen haben wird.
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Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Volume 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Spital als Lebensform
- Subtitle
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Volume
- 2
- Authors
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Size
- 17.5 x 24.7 cm
- Pages
- 722
- Category
- Medizin